[Beratung u. Beschlussfassung] Energieeffizienzfördergesetz
Verfasst: Fr 18. Jun 2021, 19:40
Die Unionsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über diese Vorlage.
Ich erteile das Wort zunächst einem Mitglied der Unionsregierung, anschließend ist die Beratung für mindestens 96 Stunden eröffnet.
Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz
(Energieeffizienzfördergesetz / EnEFöGes)
§ 1 Zielsetzung
Mit Hilfe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit dem Ziel der Reduktion des Energieverbrauchs gefördert werden.
§ 2 Antragsberechtigt
Die Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung solcher Maßnahmen im privaten wie im gewerblichen Bereich stellen. Antragsberechtigt sind zudem kommunale Selbstverwaltungseinheiten im Sinne des § 3 Unionskommunalgesetz.
§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Bewilligung der Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist die Unionsförderagentur.
§ 4 Förderung
(1) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienzsteigerung, wenn durch die Förderung der Energieverbrauch um mindestens 30% gesenkt wird, die letzte Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz mehr als 10 Jahre zurückliegt und das geförderte Projekt sich auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon befindet.
(2) Die Fördersumme beträgt 50% der für die Maßnahme investierten Summe, maximal 20 Millionen Bramer.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Unionsfördergesetz finden auf Fördermaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz keine Anwendung.
§ 5 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat:
a. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
b. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
c. Finanzmittel aus der Fördermaßnahme zur Energieeffizenzsteigerung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle
Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an die Unionsförderagentur zurückzuzahlen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Ich erteile das Wort zunächst einem Mitglied der Unionsregierung, anschließend ist die Beratung für mindestens 96 Stunden eröffnet.
Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz
(Energieeffizienzfördergesetz / EnEFöGes)
§ 1 Zielsetzung
Mit Hilfe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit dem Ziel der Reduktion des Energieverbrauchs gefördert werden.
§ 2 Antragsberechtigt
Die Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung solcher Maßnahmen im privaten wie im gewerblichen Bereich stellen. Antragsberechtigt sind zudem kommunale Selbstverwaltungseinheiten im Sinne des § 3 Unionskommunalgesetz.
§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Bewilligung der Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist die Unionsförderagentur.
§ 4 Förderung
(1) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienzsteigerung, wenn durch die Förderung der Energieverbrauch um mindestens 30% gesenkt wird, die letzte Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz mehr als 10 Jahre zurückliegt und das geförderte Projekt sich auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon befindet.
(2) Die Fördersumme beträgt 50% der für die Maßnahme investierten Summe, maximal 20 Millionen Bramer.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Unionsfördergesetz finden auf Fördermaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz keine Anwendung.
§ 5 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat:
a. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
b. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
c. Finanzmittel aus der Fördermaßnahme zur Energieeffizenzsteigerung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle
Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an die Unionsförderagentur zurückzuzahlen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.