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Jungspund
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Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
Sehr geehrte Kollegen,
wenn ich es richtig sehe, dann hat Ratelon deen Vorsitz in diesem Gremium noch bin Ende Juni inne. Ich eröffne daher die Beratung über den
vom Königreich Freesland eingebrachten Entwurf für ein Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen.
Ich erteile das Wort dem Vertreter des Königreichs Freeesland für ein einleitendes Statement. Anschließend ist die Beratung eröffnet.

Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte,
GEWILLT, die justizielle Zusammenarbeit zu fördern, und so zu einer erhöhten Rechtssicherheit in den privatrechtlichen und privaten handelsrechtlichen Beziehungen beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I Allgemeines

Artikel 1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 2 Stellvertretung
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.

Art. 3 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates,
in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat

Art. 4 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen
Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Art. 5 Rechtsgeschäfte
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder
Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen
Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.

Abschnitt II Außervertragliche Schuldverhältnisse

Art. 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.

Art. 7 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Geschäft vorgenommen wurde.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder
Hauptsitz hat.

Art. 8 Unerlaubte Handlungen
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.

Art. 9 Rechtswahl
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung
des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll.
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.

Abschnitt III Sachenrecht

Art. 10 Rechte an einer Sache
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.

Art. 11 Transportmittel
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind. Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das
Transportmittel befindet.

Abschnitt IV Anspruchsrecht

Art. 12 Umweltschäden
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht
des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.

Art. 13 Reiserecht
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in
dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat,
richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich
vereinbart wurde.

Art. 14 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei
denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.

Abschnitt V Familien- und Erbrecht

Art. 15 Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die
Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des
Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine
Eheschließung ausgeschlossen.

Art. 16 Scheidung
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Art. 17 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das
Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.

Art. 18 Annahme als Kind
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Art. 19 Erbrecht
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.

Abschnitt VI Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts

Art. 20 Gerichtsort
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Art. 21 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.

Art. 22 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
a. das Gericht nicht zuständig war,
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird, verletzt,
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

Art. 23 Vollstreckung
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.
 

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Lutz Holmsen
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
Jungspund
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Registriert: Fr 10. Mai 2019, 00:21
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Jungspund
Exzellenzen,
die Regierung des Königreichs Freesland hat das vorliegende Protokoll im Geiste der in Artikels 1 niedergelegten Ziele, insbesondere den Zielen der justiziellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, erarbeitet.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Frage beantwortet, welches nationale Gericht bei grenzüberschreitenden rechtlichen Streitigkeiten zuständig ist oder nach welchem nationalen Recht bestimmte grenzüberschreitende Rechtsfragen geregelt werden.
Dabei geht es um zentrale juristische Fragen, wie etwa die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, schuldrechtliche Fragen, sachenrechtliche Fragen oder familien- und erbrechtliche Fragen; Sie können die einzelnen Thematiken anhand des Entwurfs nachlesen.
Die Inkrafttretung eines solches Protokolls würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit innerhalb des TRANORA-Raumes leisten, und damit mögliche Hindernisse zum Beispiel mit Blick auf den innergemeinschaftlichen Handel beseitigen.
 

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Henk Wijdebeen
Botschafter Freeslands
Vertreter Freeslands in der TRANORA-Kommission
Jungspund
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Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
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Jungspund

Beitrag von Lutz Holmsen »

Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen.
Ich halte dieses Protokoll für eine sehr sinnvolle Initiative, da sie, wie Exzellenz Wijdebeen bereits sagte, zu mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedstaaten führt. Mit dieser Rechtssicherheit wächst aber auch das Vertrauen der Bürger, da sie mit diesem Protokoll nun wissen, welche Gerichte und Rechtssysteme in bestimmten Situationen zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsfragen zuständig sind.
 

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Lutz Holmsen
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
Eroberer
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Eroberer

Beitrag von Anton Kurtz »

Wichtig ist, dass hier zunächst lediglich Kompetenzen der Rechtsprechung und Rechtsanwendung abgegrenzt werden.
 

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Hofkanzler des Freistaates Fuchsen
Delegierter Fuchsens im Völkerbund
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