Wahlprüfung: Bont, Poppinga ./. Ergebnis 30. UP-Wahl
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: (noch nicht vergeben)
Inkrafttreten: 27.04.2011
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
URTEIL
vom 27. April 2011
Im Namen des Volkes
In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG
der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
des Herrn Hajo Poppinga
der Frau Helen Bont
- Antragsteller -
gegen
das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament
Az. ObUG 1/10
hat das Oberste Unionsgericht durch den Unionsrichter im Hauptamte Prof.
Bongerton als Vorsitzenden, die Unionsrichterin im Hauptamte van
Middelburg und den Unionsrichter im Nebenamte Prof. Dr. von Löwenherz,
als Beisitzer für Recht erkannt:
- Der Antrag auf Wahlprüfung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Begründung:
I.
1. Die Antragsteller haben gemäß § 14 UGerG die Wahl zum 30.
Unionsparlament mit der Begründung angefochten, dass die Wahlgrundsätze
aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der UVerf durch die Anwendung des § 17 Abs. 4
WahlG, wonach die Mandate auf einem Wahlvorschlag verfallen, wenn die
Anzahl der erreichten Mandate die Zahl der Kandidaten übersteigt,
missachtet wurden.
2. Das Wahlergebnis wurde am 1. März 2010 bekanntgemacht. Die
Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 6. März 2010 die Wahlprüfung
beantragt. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind selbst Kandidaten auf dem
Wahlvorschlag gewesen. Den Vorschriften des § 15 Abs. 2, 3 UGerG ist
Genüge getan. Der Antragsteller zu 1 ist eine politische Vereinigung
gemäß Art. 19 UVerf i.V.m. § 1 ParteienG. Als juristische Person ist der
Antragsteller zu 1 gemäß § 15 Abs. 2 nicht antragsberechtigt.
a.) Die Antragsteller rügen die Verletzung des Grundrechts der gleichen Wahl. Sie tragen im wesentlichen vor:
Die Gleichheit der Wahl gebietet eine strikte Zählwert- und jedenfalls
eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben.
Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in
grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament
niederschlagen muss. Gemäß § 17 Abs. 4 WahlG verfallen die Mandate einer
Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung
stehende Mandate vorhanden sind. Dadurch werde die Gleichheit der Wahl
nicht mehr gewährleistet. Die Antragsteller ergänzten in der mündlichen
Verhandlung ihren Standpunkt dahingehend, dass durch den Verfall eines
Mandats das Unionsparlament nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an
Mandatsträgern besetzt ist.
b.) Auf eine Anhörung des Unionswahlleiters hat das Gericht verzichtet.
II.
1. Der Antrag auf Wahlprüfung ist gegenstandslos. Das 30.
Unionsparlament wurde April 2010 konstituiert und August 2010 entlastet.
Das Gericht kann keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung
des Unionsparlaments, dessen Wahl gerügt wird, mehr nehmen.
2. Die materielle Rechtsgrundlage für das Wahlprüfungsverfahren der
Demokratischen Union bietet ausschließlich der § 15 Abs. 4, 2. Halbsatz
UGerG, wonach das Unionsgericht eine Wahl zwingend für ungültig zu
erklären hat, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und
nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst
haben. Die Wahlprüfung soll demnach der Kontrolle darüber dienen, ob
die Vorschriften, die für öffentlichen Wahlen erlassen worden und zu
beachten sind, bei der Wahl des Unionsparlaments oder der Wahl des
Unionspräsidenten eingehalten wurden. Dabei handelt es sich vornehmlich
um die Vorschriften des Wahlgesetzes.
Durch die Antragsteller nicht gerügt ist die technische Durchführung der
Wahl. Die Unterlagen des Unionswahlleiters weisen in Punkt 5 keine
besonderen Vorkommnisse aus. In der Bekanntmachung stellt der Wahlleiter
die Anzahl der Mandate für den Wahlvorschlag der Antragsteller mit fünf
fest. Den fünften Platz markiert er gemäß § 17 Absatz 4 WahlG als
verfallen.
3. Gegenstand der Wahlprüfung ist gemäß § 15 UGerG das Wahlverfahren.
Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte
Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das
Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist,
an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.
Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das
Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 UVerf festgelegten
Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muss also allgemeine,
freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.
Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und
jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben.
Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, dass jede Stimme in
grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament
niederschlagen muss.
4. Durch die Festlegung der Mandatszahl zur Wahl des 30.
Unionsparlaments auf elf Sitze ergibt sich eine effektive Sperrklausel
von ungefähr 9,1 v.H. Somit verfielen die Stimmen auf jeden
Wahlvorschlag, der nicht diesen Anteil erreicht. Der Erfolg jener
Stimmen wäre somit vollständig aufgebraucht. Gemäß dem amtlichen
Wahlergebnis fielen auf den Antragsteller zu 1 fünf der elf Sitze zu.
Erhalten hat er vier. Das entspricht einer Erfolgswertminderung von nur
ungefähr 5,46 v.H. Ein Wahlvorschlag, der einen ebenso hohen Stimmanteil
erringen konnte, wäre bei der Vergabe der Mandate gar nicht
berücksichtigt worden. Daher ist der Wegfall des Mandats zu
rechtfertigen.
5. Die Wahlen zum Unionsparlament finden nach dem Wahlgesetz, das
Verfassungsergänzungsrecht (Art. 26 Abs. 1 S. 2 UVerf) ist, im Verfahren
der Verhältniswahl mit offenen Listen statt. Die Wähler bestimmen,
indem sie unter der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens so
viele Stimmen, wie Mandate zu besetzen sind, auf die zu verschiedenen
Listen zusammengefassten Kandidaten verteilen, die Zusammensetzung des
Unionsparlaments zunächst dem Stärkeverhältnis der angetretenen Parteien
und Listen im Parlament nach, und sodann die konkrete personelle
Zusammensetzung des Unionsparlaments.
Der von der Verfassung mit ihrer einfachgesetzlicher Ergänzung
beauftragte Gesetzgeber hat also in deren Auftrag entschieden, dass der
Wähler nicht nur über die Zusammensetzung des Parlaments nach Parteien
und Listen entscheiden soll, sondern auch über das Personal, dass die
den Parteien und Listen jeweils zustehende Mandate besetzen soll. Diese
verfassungsergänzungsrechtliche Grundsatzentscheidung würde
durchbrochen, wenn man den Parteien und Listen das Recht zuerkannte,
Mandate durch Nachnominierung zu besetzen, die sie nach völliger
Ausschöpfung ihres Wahlvorschlages nicht besetzen konnten. Auf diese
Weise gelangten Personen in das Unionsparlament, deren Legitimation
durch die Wähler erstens nur unvollständig und zweitens auch insoweit
noch zweifelhaft wäre.
Unvollständig wäre ihre Legitimation dahingehend, als dass sie diese
allein aus ihrer Zugehörigkeit zu oder ggf. gar nur dem Vertrauen einer
Partei, der sie noch nicht einmal angehören, herleiten könnten. Nicht
jedoch geschieht dies in einer ausdrücklichen Willensäußerung der
Wähler, sie als ihre Vertreter in das Unionsparlament zu entsenden. Sie
stünden mit den vollen Rechten und Einflussmöglichkeiten eines
Abgeordneten solchen Parlamentsmitgliedern auf gleicher Augenhöhe
gegenüber, die von den Wählern unmittelbar zu solchen bestimmt wurden.
Zweifelhaft wäre ihre Legitimation dahingehend, als dass nicht mit
letzter Sicherheit feststellbar wäre, ob die Partei oder Liste, die das
von ihnen besetzte Mandat gewonnen hat, dieses auch gewonnen hätte, wenn
den Wählern bei ihrer Wahlentscheidung bereits bekannt gewesen wäre,
dass sie eines der von dieser Partei oder Liste gewonnenes Mandat
besetzen würden.
Mit der Entscheidung zur Unterstützung eines Wahlvorschlages muss also
die Entscheidung einhergehen, welchen einzelnen Kandidaten oder welche
einzelne Kandidaten dieses Wahlvorschlages der Wähler gezielt in das
Unionsparlament wählen möchte. Umgekehrt muss mit jeder Entscheidung des
Wählers, ob er einen einzelnen Kandidaten oder einzelne Kandidaten
gezielt in das Unionsparlament wählen möchte, die Entscheidung
einhergehen, ob er mit seiner Stimmabgabe für diesen Kandidaten oder
diese Kandidaten auch den Wahlvorschlag, auf dem dieser Kandidat
erscheint oder diese Kandidaten erscheinen, insgesamt unterstützen
möchte.
6. Räumte man den Parteien oder Listen das Recht ein, gegenüber ihren im
Wahlvorschlag benannten Kandidaten überzählige Mandate mit Nachrückern
zu besetzen, würde die Stimmabgabe für den Wähler unkalkulierbar. Er
würde mit seiner Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag u. U. dafür sorgen,
dass eine Person als von ihm gewählter Abgeordneter in das
Unionsparlament einzieht, von der er gar nicht wusste, dass diese sich
überhaupt oder jedenfalls als Kandidat auf dem von ihm unterstützen
Wahlvorschlag um einen Sitz im Unionsparlament bewirbt.
7. Demgegenüber ist das Risiko einer potenziellen Erfolgswertminderung
einiger oder aller seiner Stimmen für den Wähler durchaus kalkulierbar.
Je weniger öffentliche Resonanz ein von ihm unterstützter Wahlvorschlag
im Wahlkampf erhält, desto eher muss er damit rechnen, dass dieser trotz
seiner Unterstützung die jeweils effektive Sperrklausel nicht
überwindet. Und je weniger Kandidaten ein Wahlvorschlag umfasst, desto
eher muss er damit rechnen, dass dieser, je mehr seiner Stimmen er ihm
gibt, mehr Mandate gewinnt als er besetzen kann.
8. Der Grundsatz der Volkssouveränität durch Wahlen in Art. 16 Abs. 1
UVerf und insbesondere der Grundsatz der Freiheit der individuellen
Wahlentscheidung würde für eine ohnehin nicht strikt erfüllbare
Erfolgswertgleichheit verletzt werden. In Abwägung der Wahlgrundsätze
wäre dies nicht hinnehmbar.
Kostenentscheidung
Das Wahlprüfungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 27. April 2011 durch:
Prof. Joshua B. Bongerton
Hauptamtlicher Unionsrichter als Vorsitzender
Laura van Middelburg
Hauptamtliche Unionsrichterin als Beisitzerin
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
Nebenamtlicher Unionsrichter als Beisitzer
Sondervotum Prof. Dr. von Löwenherz:
Ich stimme dem Urteil nicht zu. Der Antrag auf Wahlprüfung ist aus
meiner Sicht zulässig und begründet. Hierzu und zu weiteren wesentlichen
Erwägungen bemerke ich:
Die Wahlprüfung umfasst gemäß § 14 UGerG (neu: UGerO) das
Wahlverfahrens, also nicht nur die Kontrolle der technische und
rechnerischen Richtigkeit der Wahl, sondern auch die vom Gesetzgeber
vorgesehene Methode der Sitzverteilung. Demgemäß war hier die
Verfassungsmäßigkeit des § 17 IV WahlG entscheidungsrelevant. Die
Kammermehrheit kommt in Ihrer Entscheidung zum Urteil, dass der § 17 IV
WahlG mit der Unionsverfassung vereinbar ist und verkennt meines
Erachtens folgende Probleme:
I.
Das Wahlverfahren (Verhältnisswahl, Art. 26 UVerf) muss den
Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 25 Abs. 1 UVerf entsprechen, demnach wird
das Unionsparlament in einer allgemeinen, gleichen, freien, geheimen
und unmittelbaren Wahl gewählt.
Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, dass die Stimmen aller
Wahlberechtigten den gleichen Zählwert haben und jede gültig abgegebene
Stimme im Rahmen des Wahlsystems den gleichen Einfluss auf das
Wahlergebnis hat. Insbesondere bei der Verhältniswahl hat der
Gesetzgeber einen engbemessenen Spielraum. Für Ungleichbehandlung
müssten besondere rechtfertigende, zwingende Gründe vorliegen.
Diesem Grundsatz der gleichen Wahl widerstreitet die Regelungen des § 17
Abs. 4 Wahlgesetz. Ein besonderer Grund für eine Differenzierung ist
aus meiner Sicht und entgegen der Meinung der Kammermehrheit nicht zu
erkennen.
II.
Die Kammermehrheit argumentiert ein Abgeordneter, der durch seine
Partei/Liste nachnominiert wäre, hätte eine zweifelhafte Legitimation,
weil er nicht unmittelbar vom Wähler bestimmt wurde.
Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen. Die Zusammensetzung des
Unionsparlaments richtet sich vorrangig nach dem Stärkeverhältnis der
angetretenen Parteien und Listen und erst nachranging nach den zu
besetzenden Personen (vergleiche beispielhaft amtlichen Wahlergebnis zum
32. Unionsparlament: Christopher Adomeit - 15 Stimmen: nicht gewählt;
Gerhard Cheman - 4 Stimmen: gewählt).
Somit muss festgestellt werden, dass auch wenn auf einen Bewerber
keinerlei Stimmen entfallen würden, könnte dieser in das Unionsparlament
einziehen, wenn ein Angehöriger seiner Partei/Liste ein hinreichende
gutes Ergebnis für die Partei/Liste insgesamt erzielte. Seine
Legitimation wäre mittelbar durch die Zustimmung zum politichen Programm
seiner Partei/Liste gegeben. Insoweit kann auch die Herausrechnung
eines Ergebnises mit einer effektiven Sperrklausel nicht überzeugen,
weil die Kammermehrheit hier den Zusammenhang Partei/Liste-Bewerber
nicht hinreichend würdigt.
Zutreffend ist die Ansicht der Kammer, dass ein Kandidat nachnominiert
werden könnte ohne das der Wähler von seiner Bewerbung Kenntnis hatte.
Dieser Umstand ist aus meiner Sicht jedoch nicht hinreichend um bei
strenger Anwendung des Verhältniswahlsystems eine Ungleichbehandlung zu
rechtfertigen. Insbesondere nicht, weil der nachnominierte Kandidat eine
politische Nähe zum Nachnominierenden wird vorweisen können und das
Programm des Wahlvorschlagsträgers insgesamt mit unterstützt.
III.
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar warum ein Wahlvorschlagsträger per
demokratischer Wahl ein Mandat bei Mandatsverlut- oder verzicht neu
besetzen kann - auch wenn dieser Kandidat nicht auf dem Wahlvorschlag
stand - und bei einer über Erwartung erfolgreichen Wahl nicht (vergl. §
18 IV WahlG). Darauf geht die Kammermehrheit in ihrer Begründung nicht
ein.
IV.
Die Kammermehrheit ermittelt den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers
nicht hinreichend. Das 32. Unionsparlament hat in seiner Sitzung vom
19.02.d.J. beschlossen dass der Wahlvorschlagsträger in demokratischer
Wahl ein Mandat nachbesetzen kann. Nach Argumentation der Kammermehrheit
wäre nunmehr diese Regelung zweifelhaft. Überdies widerstreitet die
Entscheidung der Kammermehrheit den Anforderungen des Art. 26 V UVerf,
wonach eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten im Unionsparlament zwingend
vorgeschrieben ist. Diese Mindestzahl wurde weder im vorliegenden Fall,
noch bei der Wahl des 32. Unionsparlament erfüllt. Dieses Problem lässt
die Kammermehrheit ebenfalls offen.
V.
Das Verfahren ist nicht gegenstandslos. Die lange Verfahrensdauer kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.
VI.
Es wäre dem Gesetzgeber anzuraten dem Unionsgericht mehr
Handlungsoptionen im Rahmen einer Wahlprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Unterzeichnende jedenfalls ist nicht sicher, ob die Kammermehrheit
angesichts der Rechtsfolge und unter Abwägung der Konsequenzen das
Urteil so gefasst hat.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
Nebenamtlicher Unionsrichter als Beisitzer