von Sorbarban zum Paradies ./. Poppinga
Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:42
von Sorbarban zum Paradies ./. Poppinga
Unionsgericht für Zivilsachen
Aktenzeichen: UZG 2008-03
Inkrafttreten: 07.07.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
des Herrn Anton von Sorbarban zum Paradies (Kläger)
wohnhaft in Heroth
gegen
Herrn Prof. Hajo Poppinga (Beklagter)
wohnhaft in Funnix, Katista
- vertreten durch Herrn RA Grimm -
auf strafbedrohte Unterlassung der Behauptung, dass man "so Manches" über das Schlaf- und Sexualverhalten des Klägers höre;
auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung;
sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung zur
Unterlassung der Behauptung im Bezug auf den Kläger, man würde
bezüglich des Schlaf- und Sexualverhalten des Klägers "so Manches"
hören, zu verurteilen.
Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines
angemessenen Schadensersatzes für die entstandenen Ehrverletzungen zu
verurteilen.
II.
Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:
Der Beklagte erklärte auf die Frage des Klägers, was man im Bezug auf
dessen Schlaf- und Sexualverhalten so alles höre, am 12.06.2008 gegen
20.57 Uhr, dass man "so Manches" höre.
Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt nicht strittig.
Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre
verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet
sehe.
Der Beklagte erklärte, dass seine Aussage als Scherz gemeint gewesen
seien und er darüberhinaus zu keinem Zeitpunkt bedacht hatte, dass seine
Äußerung auf den Kläger ehrverletzend wirken könnte.
III.
Das Gericht hat die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seiner Aussage eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Als Ehrverletzung wird in der Literatur die
"unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die
bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu
mindern"
verstanden.
Die Aussage des Beklagten, dass man "so Ma.nches" über das Schlaf- und
Sexualverhalten des Klägers höre, stellt nach Auffassung des Gericht
keine Ehrverletzung dar, da die Aussage des Beklagten aus einer
objektiven Sicht heraus nicht dazu geeignet ist, den Kläger in seiner
persönlichen Ehre zu verletzen. Die Äußerung des Beklagten muss
darüberhinaus auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten
Meinungsfreiheit gesehen werden, so dass eine Ehrverletzung des Klägers
für das Gericht nicht ersichtlich ist.
Der Einlassung des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt, dass die Aussage
als Scherz gemeint gewesen sei, kann das Gericht nicht teilen.
IV.
Das Gericht sieht keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte seine
Äußerung wiederholen könnte. Der Parteivortrag des Klägers liefert
hierzu ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Antrag zu 1.) ist somit
abzuweisen.
Bezüglich des Schadensersatzes sei auf die Ausführungen zur
Ehrverletzung verwiesen. Da keinerlei Ehrverletzung durch den Beklagten
ersichtlich ist, bleibt für das Gericht kein Raum für eine Verurteilung
zu einem Schadensersatz wie ihn der Kläger durch seinen Antrag zu 2.)
begehrt.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.000 Bramer
(in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten
i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 07. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.