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Unionsanwaltschaft ./. Metternich, Baader, Sendlhofer, von Palm, O'Sullivan

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:41
von Helen Bont

Unionsanwaltschaft ./. Metternich, Baader, Sendlhofer, von Palm, O'Sullivan

Unionsgericht für Strafsachen
Aktenzeichen: UStG 2007-08
Inkrafttreten: 05.10.2008

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Herrn Johnathan von Metternich
wohnhaft in Albernia
vertreten durch vakant
- Angeklagter zu 1 -

Herrn Rudolph Baader
wohnhaft in Heroth
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Angeklagter zu 2 -

Herrn Franz Sendlhofer
wohnhaft in Freistein
vertreten durch vakant
- Angeklagter zu 3 -

Herrn Oliver von Palm
wohnhaft in Imperia
vertreten durch Frau RAin Ford
- Angeklagter zu 4 -

Herrn Andreas O`Sullivan
wohnhaft in Roldem
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Angeklagter zu 5 -

wegen

des Vorwurfs der verfassungswidrigen Vereinigung, strafbar nach § 40 I StGB;

gegen die Angeklagten zu 1 bis 3 zudem wegen des Vorwurfs des
Hochverrats, strafbar nach § 39 StGB und wegen des Vorwurfs der
verfassungswidrigen Beeinflussung von Behörden, strafbar nach § 42 StGB;

gegen die Angeklagten zu 1 und 2 zudem wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar nach § 56 StGB;

gegen den Angeklagten zu 2 zudem wegen des Vorwurfs der versuchten Gefangenenbefreiung, strafbar nach §§ 57, 13 StGB.

hat das Unionsstrafgericht durch den Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte zu 1 wird als Anführer einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates
strafbar nach § 39 I StGB, sowie verfassungsfeindlicher Beeinflussung
von Behörden gemäß § 43 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach §
23 I Nr. 2 StGB verurteilt. Die Strafe wird aus Gründen der nunmehr
bestehenden diplomatische Immunität nicht vollstreckt werden.






2. Der Angeklagte zu 2 wird als Mitglied einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates
strafbar nach § 39 I StGB, verfassungsfeindlicher Beeinflussung von
Behörden nach § 43 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 56
StGB sowie versuchter Gefangenenbefreiung nach §§ 57 II, 13 StGB zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 270 Tagen verurteilt.






3. Der Angeklagte zu 3 wird als Mitglied einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates
strafbar nach § 39 I StGB und verfassungsfeindlicher Beeinflussung von
Behörden nach § 43 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 160 Tagen
verurteilt.






4. Der Angeklagte zu 4 wird als Mitglied einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.






5. Der Angeklagte zu 5 wird als Mitglied einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten gemäß § 40 I StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.






6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten gemäß GKV II.








Gründe:

I.

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Angeklagten bildeten im September 2007 zwei miteinander
kooperierende Vereinigungen, deren Ziel es war, die Unionsländer Imperia
und Freistein aus dem Geltungsbereich der Unionsverfassung
herauszulösen, die demokratische Ordnung der Länder aufzuheben und
jeweils in beiden Ländern die Monarchie wieder einzuführen. Hierzu
sollte unter anderem der Beitrittsvertrag des Kaiserreichs Imperia zur
Demokratischen Union gefälscht und um eine Ausstiegsklausel erweitert
werden.

Zu diesem Zeitpunkt übte Herr von Metternich das Amt des
Imperialkanzlers, Herr Baader das Amt des Innenministers von Imperia,
Herr von Palm das Amt des Sekretärs des Herrenhauses von Imperia und
Herr Sendlhofer das Amt des Ministerpräsidenten von Freistein aus.

Anfang Oktober 2007 erlangten die Sicherheitsbehörden der Union Kenntnis
von diesen Bestrebungen, soweit sie die Republik Imperia betrafen. Auf
Antrag des Obersten Unionsanwalts erließ daraufhin das Unionsgericht am
08. Oktober Haftbefehl gegen alle Personen, deren Mitgliedschaft in der
Vereinigung zur Herauslösung Imperias bekannt war. In der Nacht des
gleichen Tages kam es zu einem Zusammentreffen des Unionskanzlers mit
dem Imperialkanzler von Metternich in dessen Dienstsitz. Im Rahmen
dessen kam es zum Zugriff der Unionspolizei und zur Verhaftung von
Metternichs und Baaders, wobei der Angeklagte Baader Widerstand
leisteten. Die von Innenminister Baader für eine Gefangenenbefreiung
bereit gehaltenen Kräfte der Landespolizei konnten allerdings
überwältigt werden.
Unerwartet griffen zu diesem Zeitpunkt Teile der Einsatzkräfte der
Unionspolizei auf Weisung der damaligen Unionsinnenministerin Sophia
Kreittmayr in das Geschehen ein und befreiten erfolgreich die beiden
Festgenommen.

Am 09. Oktober erklärte Imperialkanzler von Metternich die
Unabhängigkeit Imperias. Im Namen und mit Billigung durch
Ministerpräsident Sendlhofer erklärte zudem Staatsministerin Kreittmayr
Freistein für unabhängig. Zudem wurde in beiden Ländern ein
unrechtmäßiges Referendum über die Unabhängigkeit durchgeführt.

In beiden Ländern kam es auf Weisung der Innenminister Baader und Maier
und mit Billigung durch die Regierungschefs zu gewaltsamem Widerstand
landeseigener Sicherheitskräfte gegen Polizei und Streitkräfte der
Union. Die mit den sezessionistischen Regierungen kooperierenden Staaten
Gran Novara und Barnstorvia erklärten der Demokratischen Union den
Krieg; Truppen von Barnstorvia stießen dabei auf freisteinisches Gebiet
vor und konnten erst nach tagelangen, schweren Gefechten besiegt und
außer Landes gedrängt werden.

Oliver von Palm hatte sich derweil offenbar eines besseren besonnen und
erklärte am 09. Oktober als Sekretär Imperias die Regierung von
Metternich für abgesetzt und übernahm selbst – nunmehr im Einklang mit
der Unionsverfassung – die Regierungsgewalt.

Nach Niederschlagung der Sezession unter großem Einsatz der
Sicherheitskräfte und hohen Opferzahlen insbesondere im durch die
Sezession bedingten Verteidigungskrieg gelang es, die Angeklagten
festzunehmen. Die Angeklagten zu 1 bis 3 befinden sich seither in
Untersuchungshaft, die Haftanordnung gegen die Angeklagten 4 und 5 wurde
gegen Auflage inzwischen außer Vollzug gesetzt.

Alle Angeklagten beteiligten sich an Personenvereinigungen, deren Ziel
es war, die Unionsrepublik Imperia und den Freistaat Freistein aus dem
Geltungsbereich der Unionsverfassung herauszulösen.

Die beiden Regierungschefs Sendlhofer und von Metternich, sowie der
Innenminister Baader wirkten auf die ihnen unterstehenden
Landessicherheitsbehörden ein, um diese für eine Unterstützung ihres
Zieles zu gewinnen. Sie wiesen die Landespolizeien direkt an oder
duldeten und billigten zumindest derartige Anweisungen, dass diese
Unionssicherheitsbehörden an der Wiederherstellung von Sicherheit und
Ordnung und am Vollzug der geltenden gewaltsam hinderten und sie selbst
bei ihrer rechtswidrigen Sezession gewähren ließen.

Zudem widersetzte sich Rudolph Baader seiner Verhaftung durch die
Unionsbehörden und flohen aufgrund der Befreiungsaktion aus dem
Polizeigewahrsam.
Weiterhin bereitete Rudolph Baader erkennbar eine gewaltsame Befreiung
seines Regierungschefs aus dem Gewahrsam der Unionspolizei vor, was sich
nur deshalb nicht realisierte, weil seine dafür eingesetzten
Polizeikräfte überrascht und überwältigt werden konnten.

Der von der Unionsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt wurde nur in
Teilen bestritten und im übrigen von den vernommenen Zeugen bestätigt.

II.

Anführer, Mitglied oder Hintermann einer Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten ist, wer sich gemeinsam mit anderen zum
Zwecke der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
gegen dem Bestand der Demokratischen Union zusammenschließt. Nach § 40 I
StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen.

III.

Der Zusammenschluss der Angeklagten zu 1 bis 5 hatte die Zielsetzung,
den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, in dem die
Unionsländer Freistein und Imperia aus der Union herausgelöst werden.
Diese Herauslösung sollte mit Mitteln erfolgen, die den Bestimmungen der
Unionsverfassung der Demokratischen Union widersprechen. Darüber hinaus
hatte die Organisation die Absicht, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu gefährden. Bei dem Zusammenschluss der Angeklagten zu 1 bis 5
handelte es sich daher um eine Organisation mit klar
verfassungsfeindlichen Inhalten.

Keiner der Angeklagten bestritt seine Beteiligung an dieser Organisation.
Der Angeklagte von Palm gab an, dass er erst später an den Planungen
beteiligt gewesen sei. Auch der Angeklagte O'Sullivan erklärte, er hätte
sich nicht in besonderer Weise, im Sinne einer tragenden Rolle, an der
Organisation beteiligt. Der Angeklagte von Metternich sei der
Drahtzieher gewesen, so die übereinstimmenden Aussagen von Palms,
O'Sullivans, Baaders, Shark, sowie von Metternichs selbst.

Der Angeklagte Baader bekundete, dass er ohne große Überzeugung mitgemacht habe, was durch von Metternich bestätigt wurde.

Vom Angeklagten von Metternich ging sowohl nach eigenem Bekunden, als
auch durch die Aussage der Zeugin Shark gestützt, die Initiative für die
Bildung der Organisation aus.

Den Angeklagten Baader, Sendlhofer sowie von Palm muss eine aktive
Beteiligung an der Organisation bescheinigt werden. Lediglich der
Angeklagte O'Sullivan konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen,
dass seine Beteiligung von lediglich untergeordneter Rolle gewesen ist.

IV.

Hochverräter ist nach § 39 I StGB, wer es unternimmt, mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Demokratischen Union zu
beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. § 39 I
StGB sieht einen Strafrahmen von lebenslanger Freiheitsstrafe bis zu
Freiheitsstrafen nicht unter 100 Tagen vor.

V.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 übten aktiv Gewalt gegen den Bestand der
Demokratischen Union sowie die verfassungsmäßige Ordnung aus.
Ziel ihrer Aktivitäten war es, die Unionsländer Freistein und Imperia
aus dem Verbund der Demokratischen Union herauszulösen. Dieses Ziel
versuchten Sie mit Gewalt durchzusetzen, in dem sie etwa die
Polizeieinheiten der Länder gegen Streitkräfte der Union einsetzen.

Der Angeklagte von Metternich habe nach Aussage des Angeklagten Baader
diesen angewiesen, die Ordnung in Imperia durch die Landespolizei
sicherstellen zu lassen. Dies beinhaltete auch das gewaltsame Vorgehen
gegen Einheiten der Unionspolizei sowie der Unionsstreitkräfte.
Die Aussage des Angeklagten Baader erscheint dem Gericht auf Grund dessen glaubwürdig, als er sich damit auch selbst belastet.

Der Angeklagte Baader gab gegenüber dem Gericht zu, mit Gewalt gegen
die, die verfassungsmäßige Ordnung widerherstellende Unionspolizei
vorgegangen zu sein bzw. die Anordnungen erteilt zu haben.

Der Angeklagte Sendlhofer war zum damaligen Zeitpunkt Ministerpräsident
Freisteins. Als solcher hat er die Verantwortung über die Handlungen
seiner Minister. Unbestritten ist, dass durch die damalige
Staatsministerin Kreitmayr im Namen des Angeklagte zu 3 die
Unabhängigkeit Freisteins erklärt wurde. Zudem wurden die Landesbehörden
dazu eingesetzt, um die Unabhängigkeit Freisteins zu gewährleisten.

VI.

Eine verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden begeht, wer auf
Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmässig einwirkt,
um deren Pflicht zum Schutz der Union und Einhaltung der Verfassung zu
untergraben. § 42 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen
oder Geldstrafe vor.

VII.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 befanden sich zum damaligen Zeitpunkt
allesamt in leitenden Regierungspositionen der Unionsländer Imperia und
Freistein. Als Ministerpräsidenten bzw. Imperialkanzler hatten die
Angeklagten Sendlhofer und von Metternich umfangreiche Befugnisse und
Möglichkeiten auf die ihnen unterstellten Behörden Einfluss zu nehmen.
Diese Möglichkeiten standen auch dem Angeklagten Baader als
Innenminister des Unionslandes Imperia zur Verfügung.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 planten, die Unionsländer Imperia und
Freistein aus der Demokratischen Union herauszulösen. Hierzu nutzte man
die unterstellten Behörden und Polizeikräfte. Die betreffenden Stellen
wurden dazu aufgefordert, die Unionsländer vor Einflussnahme durch die
Union und deren Polizei- sowie Streitkräfte zu schützen.

Nach den, im Verlauf des Verfahrens ermittelten Erkenntnisse ist davon
auszugehen, dass die Angeklagten von Metternich und Sendlhofer jeweils
die Befehle gaben, die Unionsländer zu schützen. Der Angeklagte Baader
räumte ein, die Anweisung durch den Angeklagten von Metternich bekommen
zu haben, diese jedoch nach eigenem Ermessen ausgeführt zu haben. Er
erklärte zudem, dass die von ihm angeordneten Maßnahmen aus seiner
heutigen Sicht überzogen und falsch gewesen seien.

VIII.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 56 StGB leistet, wer einem
Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der
Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung behindernden Widerstand
leistet. Die Straftat nach § 56 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50
Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

IX.

Der Angeklagte Baader widersetze sich nach Erkenntnissen des Gericht
seiner Verhaftung durch Beamte der Unionspolizei. Die Verhaftung
erfolgte im Rahmen der Vollstreckung eines gültigen Haftbefehls des
Unionsstrafgerichts. Durch das Verhalten des Angeklagten Baader wurde
die Verhaftung durch die Unionspolizei massiv behindert und erschwert.

X.

Eine versuchte Gefangenenbefreiung begeht, wer nach §§ 57 I, 13 StGB
rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder
dabei fördert. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen
bestraft.

XI.

Der Angeklagte Baader versuchte am 8. Oktober 2007, den durch die
Unionspolizeibehörden festgenommenen Imperialkanzler von Metternich mit
Hilfe der bereits vor seiner eigenen Verhaftung instruierten
Landespolizeikräfte zu befreien. Durch das Handeln der Unionspolizei
konnte dieser Versuch jedoch unterbunden werden, so dass der Angeklagte
von Metternich nicht aus der Gefangenschaft entkommen konnte.

XII.

Strafmildernd ist den Angeklagten zugute zu halten, dass sie ihre Taten
zu keinem Zeitpunkt bestritten haben und teilweise an der Aufklärung
durch die Unionsanwaltschaft sowie das Unionsgericht mitgewirkt haben.
Strafschärfend wirkt sich hingegen aus, dass keinerlei Reue oder
Bedauern gezeigt wurde. Einzig der Angeklagte Baader räumte ein, dass
sein Handeln überzogen und falsch gewesen sei.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten den Angeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 7 a der Gerichtskostenverordnung II auf 450,00 Bramer beziffert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.



Das Unionsstrafgericht am 05. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft