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Unionsanwaltschaft ./. Graf von Falkenstein

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:39
von Helen Bont

Unionsanwaltschaft ./. Graf von Falkenstein

Unionsgericht für Strafsachen
Aktenzeichen: UStG 2009-05
Inkrafttreten: 22.07.2009

Urteil

vom 22. Juni 2009

In der Strafsache UStG 2009-05
Die Demokratische Union gegen Johannes Georg Graf von Falkenstein

Im Namen des Volkes

Wird der Angeklagte, Johannes Georg Graf von Falkenstein, vom Vorwurf der Beleidigung gem. §66 StGB freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin hat ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

zu den Gründen

Das Gericht ging zu allererst einmal von einem Freispruch nach §72, also
wegen wechselseitiger Beleidigungen aus. Der zweite Teil der
gegenseitigen Beleidigung, die Nebenklägerin Frau Garland, konnte jedoch
im Verfahren UStG 2009-04 nicht erfolgreich wegen Beleidigung
verurteilt werden, da das Verfahren dort eingestellt werden konnte.
Das Gericht gelangt jedoch zur Erkenntnis, dass der §72 nicht eine
mögliche Verurteilung wegen Beleidigung (§66 StGB) bedingt, sondern
lediglich eine Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des Tatbestandes. So
gelangt das Gericht zur Erkentnis, dass alleine schon, wer selbst auch
verbal austeilt schon eine höhere Toleranzgrenze gegenüber möglichen
Ehrabschneidungen zu Tage legen muss.
Auch die Frau Nebenklägerin Garland scheute keinen verbalen
Schlagabtausch mit dem Beklagten, so dass - in dubio pro reo - zugunsten
des Angeklagten von einer durchaus erhöhrten Schmerzgrenze was
Beleidigungen angeht auszugehen sein muss.

Eine weitere tatbestandliche Analyse lässt uns weitere Zweifel an der Schuld des Angeklagten begründet erscheinen:
Die Bezeichnung der Nebenklägerin als "Bordsteinschwalbe" soll nach
Ansicht des Gerichts durchaus einen laxen Umgang mit Sexualmoral seitens
der Angeklagten konnotieren; das ist nach Ansicht des Gerichtes auch
eindeutig die Intention der Aussage des Angeklagten. Das ist so auch
durchaus als von der Position des Angeklagten heraus herabsetzend zu
bewerten.
Die Sexualmoral heutiger Zeit wird jedoch lange nicht mehr als so streng
wie noch vor einigen Jahrzehnten betrachtet. Im allgemeinen gilt
Promiskuität heute als akzeptiert, und wer sie praktiziert wird nicht
mehr automatisch gesellschaftlich stigmatisiert. Eine Ehrabschneidung
ist daher nicht gegeben
Die gängige Rechtssprechung jedoch fordert nicht nur eine bloße
Herabsetzung des Beleidigten, sondern eben jene Ehrabschneidung. Der
Angeklagte ist also freizusprechen.

Nicht zuletzt assoziert das Wort "Bordsteinschwalbe" ja ursprünglich
einen umgangssprachlichen Ausdruck für das Berufsfeld der
Prostituierten, vor allem der Straßenprostituierten. So ist der Beruf
der Prostituierten, wenn auch mit gesellschaftlichen Tabus belegt, ein
durchaus normaler Beruf in der Demokratischen Union, der auch nicht mit
besonderen Einschränkungen seitens des Gesetzgebers belegt ist.
Allein eine gesellschaftliche Geringschätzung des Berufes kann jedoch
keine Ehrabschneidung begründen. Ansonsten müsste man auch die
Bezeichnung als "Politiker" oder "Beamter" als Beleidigung gemäß §66
werten, da es sich auch um zwei gesellschaftlich nicht sehr anerkannte
Berufe handelt.

Die Erklärung der Nebenklägerin, dass die Bezeichnung einfach "schlicht
unwahr" sei spielt hier jedoch keine Rolle. Die Unwahrheit alleine ist
kein Verbrechen, sie kann lediglich andere Tatbestände qualifizieren
oder privilegieren.

Kostenentscheidung

§3 a) der Gerichtskostenverordnung II legen fest, dass die
Gerichtskosten im Strafprozess durch Obliegen und Obsiegen festgestellt
werden. Der Beklagte ist hiermit nicht mit Kosten zu belegen, da er im
Verfahren nicht oblegen ist.
Die Verfahrenskosten werden nach §7 der Gerichtskostenverordnung II
durch den Freispruch auf 0 Bramer festgelegt. Die Unionsanwaltschaft
wäre ohnehin gem. §2 a) gerichtskostenbefreit.
Das Gericht kann jedoch nicht von der Auferlegung der Auslagen des
Beklagten auf die Nebenklägerin absehen. Durch ihre Erklärung gegenüber
dem Gericht hat sie eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens ohne
Urteilsspruch verhindert und damit erhebliche mehrkosten verursacht.
Nachdem auch die Staatsanwaltschaft begründete Zweifel an der Schuld des
Angeklagten erhob, hätte man sich hier auf eine Verfahrenseinstellung
gegen Geldbuße einigen können. Das Gericht möchte dieser Tatsache durch
die Auferlegung der Auslagen des Angeklagten Genüge tun.

Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft

Gegen das Urteil kann binnen 14 Tagen vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
Das Urteil tritt nach Verstreichen der 14 Tage oder durch Rechtsmittelverzicht der obliegenden Parteien in Kraft.