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KDU ./. RVP

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:32
von Helen Bont

KDU ./. RVP

Unionsgericht für Zivilsachen
Aktenzeichen: UZG 01/09
Inkrafttreten: 08.12.2009


Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
- vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat -

gegen

die sog. Ratelonische Volkspartei (RVP)
- vertreten durch Herrn Lord of Macshire -

auf Unterlassung der Verwendung des Namens "Ratelonische Volkspartei"
sowie des Kürzels "RVP" und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt es von nun an und für die Zukunft zu
unterlassen unter den Namen "Ratelonische Volkspartei" und/oder dem
Kürzel "RVP" aufzutreten und am politischen Wettbewerb teilzunehmen.
Selbiges gilt auch für bereits gebildete Parlamentsgruppierung (Fraktion
und/oder Gruppe bzw. Einzelabgeordnete).

Für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Beklagte, eines ihrer Organe,
eines Ihrer Mitglieder oder Parlamentsgruppierungen wird ein
Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 Bramer, zahlbar an die Klägerin, verhängt.

2. Sofern die Beklagte die Umbenennung nicht binnen 14 Tagen nach
Urteilsverkündung vornimmt ist diese durch die zuständigen Stellen
zwangsweise vorzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach § 3 a 1 GKV II.

Gründe:




I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Beklagte unter Strafandrohnung
i.H.v. 20.000 Bramer zur Unterlassung der Verwendung des Namens
"Ratelonische Volkspartei" sowie des Kürzels " RVP" zu verurteilen.

Darüber hinaus begehrt die Klägerin, die zwangsweise Umbenennung
vorzunehmen, sofern die Beklagte dies nicht binnen 14 Tagen nach
Urteilsverkündung vorgenommen hat.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

II.

Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:

Die Klägerin stellt die Nachfolgepartei der früheren "Ratelonischen Volkspartei" dar.

Durch den Zusammenschluss der Ratelonischer Volkspartei und der
Christlich-Sozialer Partei zur Volkspartei für Freiheit und Demokratie
(VFD) ist der Name "Rateonische Volkspartei" auf die Volkspartei für
Freiheit und Demokratie durch konkludenten Vertragsschluss nach § 4 Nr. 2
Buch IV ZGB übergegangen.

Durch die Fusion der Freiheitliche Allianz und der Volkspartei für
Freiheit und Demokratie zur Union für Freiheit und Demokratie (UFD)
wurde der Name "Ratelonische Volkspartei" erneut durch konkludenten
Vertragsschluss gemäß § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB an die fusionierte Union für
Freiheit und Demokratie übertragen.

Der schließliche Namensübergang erfolgte durch den Zusammenschluss der
Union für Freiheit und Demokratie mit der Vaterländischer Union (VU) zur
Konservativ-Demokratischen Union (KDU). Auch hier fand ein konkludenter
Vertragsschluss statt.

III.

Das Gericht hatte die Frage zu erörtern, ob Namensrechte im Speziellen
und Rechte im Allgemeinen unter den Sachbegriff des ZGB fallen.

Nach § 1 I Buch IV ZGB sind Sachen "Alles, was keine Person ist [...]".
Absatz 2 nimmt ergänzend eine Unterscheidung in körperliche Sachen
("alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen") und unkörperlichen Sachen ("alle
anderen Sachen") vor.

Die Frage, ob Namensrechte bzw. Rechte im Allgemeinen körperliche oder
unkörperliche Sachen darstellen ist für den zur Entscheidung stehenden
Fall unerheblich.

Rechte, speziell an Namen sind schon aus denklogischen Gründen nicht als
Personen anzusehen. Personen sind Eigentümer von Namensrechten.
Auch eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen
ist hier unerheblich, da sowohl natürliche, als auch juristische
Personen Eigentum an Namensrechten begründen können.

Aus dem Umkehrschluss, dass Namensrechte keine Personen sind ergibt
sich, dass diese Rechte als Sachen i.S.d. ZGB anzusehen sind.

Nach § 4 Buch IV ZGB kann das Eigentum an Sachen und somit auch an
Rechten übertragen werden. Nach Nr. 2 kann ein solcher Eigentumserwerb
auch durch vertragliche Vereinbarung vollzogen werden.
Da der Gesetzgeber die Schriftform absichtlich nicht vorgeschrieben hat
ist auch ein mündlicher oder gar konkludenter Vertragsschluss möglich.

§ 2 II Buch IV ZGB gewährt dem Eigentümer einer Sache und somit auch dem
Eigentümer eines Namensrechts den Anspruch, jede ungerechtfertigte
Einwirkung auszuschließen.
Als solche ungerechtfertigte Einwirkung ist beispielsweise die Nutzung
des Rechts ohne die Zustimmung bzw. Genehmigung des Rechtsinhabers zu
sehen, aber auch jede Veräußerung die nicht vom Willen des Eigentümers
gedeckt ist.
§ 2 II 2. Alt. Buch IV ZGB gewährt daher dem Rechtsinhaber auch einen
Anspruch auf Unterlassung der ungerechtfertigten Einwirkung auf die in
seinem Eigentum stehende Sache.

IV.

Das Gericht selbst wurde oftmals Opfer von Bränden etc. wodurch viele Dokumenten unwiederbringlich verloren gingen.
Archive scheinen in der Demokratischen Union allgemein sehr gefährdet
für Zerstörungen aller Art, so dass es der Klägerin nicht anzulasten
ist, dass für die Zusammenschlüsse der Parteien keine Dokumente mehr
verfügbar sind.

Das Gericht kennt jedoch aus eigenem Erleben die Geschichte der
Parteifusionen. Zudem sind diese zumindest den fortgeschrittenen
Generationen noch in Erinnerung, sofern diese politisch interessiert
sind und waren.

Der Befragung von Zeugen bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht,
da die von der Klägerin dargelegten Zusammenschlüsse und politischen
Vorgänge allesamt allgemein bekannt und unbestritten sind.

Die Eigentumsübertragung von Namen der zusammenschließenden Parteien
stellt einen allgemein üblichen Vorgang dar, der noch heute praktiziert
wird. Durch die Übernahme der Namensrechte durch die fusionierte Partei
schützt sich diese vor anderen Gruppierungen, welche den Ruf der
vormaligen Parteien nutzen um selbst an Popularität zu gewinnen.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 a GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer
(in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.



Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 08. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.