Heidenberg-Untrial ./. Untrial
Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:31
Heidenberg-Untrial ./. Untrial
Unionsgericht für Zivilsachen - Familiengericht
Aktenzeichen: UZG 05/08
Inkrafttreten: 24.08.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
Im Antrag
der Frau Prof. Dr. Denise M. Heidenberg-Untrial
vertreten durch RA Prof. Heinrich von Löwenherz
- Antragstellerin -
gegen
den Herrn Marko Untrial
- Antragsgegner -
wegen
der Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe
hat das Unionszivilgericht, Familiengericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die zwischen den Parteien bestehende Ehe, welche am 24. September
2007 vor dem Standesamt der Republic of Roldem geschlossen wurde, wird
geschieden.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen nach § 3 a S. 2 GKV II die Parteien zu gleichen Teilen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die Scheidung der am 24.
September 2007 in Roldem geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner.
Der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu.
II.
Die durchgeführte Hauptverhandlung hat, nach übereinstimmendem Bekunden
beider Parteien, ergeben, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
vollzogen wurde.
Gründe hierfür sind im Fehlen einer gemeinsamen Wohnung sowie in der hohen Arbeitsbelastung der Parteien zu finden.
Darüber hinaus wird die Ehe als unwiederherstellbar zerrüttet angesehen.
Das Gericht ist, auch angesichts dessen, dass die Antragstellerin
bereits anderweitig liiert ist und Kinder von einem anderen Mann
erwartet, davon überzeugt, dass die Ehe durch die Parteien nicht weiter
fortgeführt werden will.
III.
Die Frage des Unterhaltsrechts sowie die Aufteilung des Ehevermögens war
aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht Gegenstand
des Verfahrens.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a 2 GKV II hat das Gericht die Verfahrenskosten unter den Parteien verhältnismäßig aufzuteilen.
Da es sich um eine einverständliche Ehescheidung handelt, haben die Parteien die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
Das Gericht setzt den Streitwert nach billigem Ermessen auf 3.000 Bramer
(in Worten: Dreitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht, Familiengericht am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.