Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Böhm ./. Unionsministerium der Wirtschaft
Unionsverwaltungsgericht
Aktenzeichen: UVerwG 07/08
Inkrafttreten: 22.11.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitigkeit
der Frau Bianca Böhm, St.-Pierre, Westliche Inseln
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene &
Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -
gegen
die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Aufhebung des Steuerbescheids vom 01.10.2008 und Rückzahlung der eingezogenen Steuern i.H.v. 200,00 Bramer
hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen. Der Steuerbescheid des
Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen vom 01.10.2008 bleibt
bestehen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Klägerin.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Aufhebung des, durch das
Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen am 01.10.2008 erlassenen
Steuerbescheid.
Des Weiteren wird die Rückerstattung der veranlagten Einkommenssteuer i.H.v. 200,00 Bramer begehrt.
II.
Am 01.10.2008 erging, gestützt auf das Unionssteuergesetz, durch das
zuständige Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen der streitige
Steuerbescheid.
Die Beklagte legte gegen diesen Steuerbescheid Widerspruch ein. Das
zuständige Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen half diesem
nicht ab und verwies auf den Verwaltungsgerichtsweg.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass die Zuwendungen des
Neubürgerfonds i.H.v. 600,00 Bramer nicht als Einkünfte i.S.d. UStG
anzusehen sein. Vielmehr stelle das Begrüßungsgeld eine Schenkung des
Neubürgerfonds dar, die von der Einkommensteuer ausgenommen sei.
Das Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds stelle des Weiteren eine
Startinvestition dar, um Kosten wie etwa Fahrkosten zur Arbeit o.ä. zur
Überbrückung zu decken. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10
UVerf wird durch die Klägerin geltend gemacht.
Die Beklagte argumentiert, dass die Zuwendung des Neubürgerfonds unter
den Begriff der Einkünfte zu fassen sei und somit zur Erhebung der
Einkommensteuer anzusetzen sei. Der gerügte Grundrechtsverstoß wird
durch die Beklagte bestritten.
III.
Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.
Zur Begründung sei auf die Beschlüsse des Unionsverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 verwiesen.
IV.
Die Klage ist begründet.
§ 2 UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der
einkommensteuerpflichten Einkünfte. In § 2 Nr. 7 UStG wird die
Steuerpflichtigkeit sonstiger Einkünfte normiert.
Als Einkommen i.S.d. § 2 UStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der den
in den § 1 UStG genannten Personen tatsächlich zufließt und über den
sie frei verfügen können, anzusehen.
Das Begrüßungsgeld, welches durch den Neubürgerfond an die Klägerin
ausbezahlt wurde, stellt eine, von der Vereinssatzung abhängige
Zuwendung dar um Neubürgern den Einstieg zu erleichtern.
Die Zuwendung stellt unbestritten eine Schenkung dar.
Unter § 2 Nr. 7 UStG sind alle Einkünfte zu fassen, welche nicht bereits
einer der in § 2 Nrn. 1-6 UStG aufgeführten Einkünfte unterfallen. Das
Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds ist als Einkommen i.S.d. § 2 UStG
anzusehen, da es der Klägerin, welche eine nach § 1 I 1 UStG
einkommensteuerpflichtige Person darstellt, tatsächlich zufließt. Die
Klägerin ist des Weiteren im Besitz der freien Verfügungsgewalt über das
Begrüßungsgeld.
Das Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds ist daher nach § 2 Nr. 7 UStG als
sonstige Einkünfte einzuordnen, so dass es der Einkommensteuer
unterfällt.
V.
Das Gericht macht sich des Weiteren die Ausführungen der Beklagten bezüglich der Doppelbesteuerung zu Eigen.
Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf ist hier nicht
gegeben, da hier keinerlei Ungleichbehandlung vorliegt, welche eine
Grundrechtsverletzung des Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf begründen könnte.
Das Eigentumsrecht aus Art. 10 UVerf ist hier ebenfalls nicht
beeinträchtigt, da vorliegend weder eine Enteignung noch ein Verstoß
gegen Art. 10 Abs. 1 und 2 UVerf gegeben ist.
Die Argumentation der Klägerin, das Startgeld würde zur Deckung der
Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten o.ä. genutzt werden vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Gericht möchte an dieser Stelle auf
die Möglichkeit eines Gehaltsvorschusses durch den Arbeitgeber
hinweisen, so dass die Argumentation ebenfalls ins Leere geht. Zudem
sieht das Unionssteuergesetz keine Abzugsmöglichkeit für berufsbedingte
Aufwendungen vor, so dass eine Steuerfreiheit auch aus diesem Grunde
nicht angenommen werden kann. Hierfür hat der Gesetzgeber einen
Grundfreibetrag vorgesehen.
Der Steuerbescheid des Unionsministeriums der Wirtschaft und der
Finanzen vom 01.10.2008 ist daher nicht zu beanstanden und ist daher
aufrecht zu erhalten.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 200,00
Bramer (in Worten: Zweihundert Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht am 22. November 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
1 Beitrag • Seite 1 von 1