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Berufung: Böker, Unionsanwaltschaft ./. Waylan-Majere

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:27
von Helen Bont

Berufung: Böker, Unionsanwaltschaft ./. Waylan-Majere

Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 2007-01

Inkrafttreten: 01.10.2008

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Berufungssache gegen das Urteil des Unionsstrafgerichts vom 16. Februar 2007 (AZ: UGSt 2006-13)

des Herrn Dr. Alexander Böker
wohnhaft in Freistein, Demokratische Union
- Berufungskläger -

sowie

der Unionsanwaltschaft
- Berufungskläger -

gegen

Herrn Palin Waylan-Majeres
wohnhaft in Watoran, Heroth, Demokratische Union
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Berufungsbeklagter -

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
und die Schöffen Grimm und Prof. Rousseau-Mason

für Recht erkannt:

1. Das Urteil des Unionsstrafgerichts vom 16. Februar 2007 (AZ: UStG 2006-13) wird aufgehoben.

2. Der Berufungsbeklagte wird wegen Beleidigung nach § 66 StGB zu einer
Geldstrafe i.H.v. acht Tagessätzen zu jeweils 65 Bramer verurteilt.

3. Der Antrag des Berufungsklägers nach § 11 V StPG wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsbeklagte.

Der Schöffe Konrad Grimm schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und votierte für eine Abweisung des Berufungsantrags.

Gründe:




I.

Am 16. Februar 2007 erging durch den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi ein
Urteil in der Strafsache gegen den Berufungsbeklagten durch welches
dieser freigesprochen wurde.

Am. 1. März 2007 legte der Nebenkläger begründeten Einspruch beim Obersten Unionsgericht ein.

Das Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist
eingelegt. Des Weiteren ist der Berufungskläger durch das Urteil des
Unionsstrafgerichts beschwert.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 UGerG.

Das Rechtsmittel ist somit zulässig.

II.

Tatsachen wurden durch die Berufung nicht bestritten, und können darüber
hinaus auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.
Das Gericht ist insofern an die Ausführungen des Unionsstrafgericht gebunden.

Bezüglich der groben Fehler in der Rechtsanwendung haben die
Berufungskläger vorgebracht, dass die von dem Unionsstrafgericht
vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung und der
persönlichen Ehre fehlerhaft sei.
Darüber hinaus liege eine Schmähkritik vor, was das Gericht grob verkannt haben soll.
Das Gericht habe des Weiteren einen rein subjektiven Maßstab bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Beleidigung vorliegt angelegt, obwohl
diese Frage aus objektiver Sicht zu beurteilen ist.
Zuletzt läge eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit bezüglich des § 70 StGB vor.

III.

Das Unionsstrafgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass das
Grundrecht des Berufungsgegners auf freie Meinungsäußerung in dem
konkreten Fall höher zu bewerten ist, als die persönliche Ehre des
Berufungsklägers.

An dieser Stelle ist daher die Frage zu erörtern, ob es sich bei der
durch den Berufungsgegner getätigten Aussage, um eine Beleidigung i.S.d.
§ 66 StGB handelte.

Eine Beleidigung i.S.d. § 66 StGB ist die Kundgabe von Missachtung oder
Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Zwar findet sich in
§ 66 StGB keine Definition, jedoch hat sich diese Definition im Laufe
der Zeit durch die Rechtssprechung und Rechtslehre entwickelt und ist
nunmehr als allgemein Gültig anzusehen.

Diskutiert wurde weiterhin die Frage, ob eine sog. Schmähkritik
vorliegt, die grundsätzlich eine Beleidigung i.S.d. § 66 StGB darstellt.

Eine Schmähkritik ist eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person
im Vordergrund steht.

Der Berufungsbeklagte bezeichnete den Berufungskläger im Verlauf einer Gerichtsverhandlung als "berühmten Rechtsverdreher".
Sowohl aus der subjektiven Sicht des Berufungsklägers, als auch aus
einer objektivierten Sicht heraus, ist diese Aussage, welche eine
Meinungsäußerung des Berufungsbeklagten darstellt, als ehrverletzend
anzusehen.
Die Bezeichnung als Rechtsverdreher indiziert den Eindruck, der Berufungskläger würde das Recht zu seinen Gunsten beugen.

Auch handelt es sich bei der Bezeichnung um eine Schmähung des
Berufungsklägers, da es dem Berufungsbeklagten, wie das
Unionsstrafgericht in seiner zusammenfassenden Würdigung richtig
darstellte, nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache ging,
sondern hier deutlich die persönliche Diffamierung des Berufungsklägers
im Vordergrund stand.

Wie bereits dargelegt stellt eine Schmähkritik stets eine Beleiadigung i.S.d. § 66 StGB dar.

Das Unionsstrafgericht kam bei der Abwägung der Rechtspositionen zu dem
Ergebnis, dass der Berufungskläger diese Ehrverletzung hinnehmen müsse,
da das Grundrecht der Meinungsäußerung überwiegen würde.
Dieser Auffassung ist hier nicht zu folgen. Dies ergibt sich zum einen
daraus, dass grundsätzlich kein Unterschied zwischen den
Persönlichkeitsrechten verschiedener Personen besteht. Ein Jurist
genießt demnach den selben Schutz bezüglich seiner persönlichen Ehre wie
ein Politiker, oder ein Fließbandarbeiter.
Es ist lediglich eine Differenzierung auf Grund der tatsächlichen Umstände möglich.
Die Ehrverletzung des Berufungsbeklagten erfolgte wie bereits
geschildert im Verlauf einer Gerichtsverhandlung, bei der sich die
Berufungsparteien als Prozessparteien gegenüber standen.
Auch, und gerade vor Gericht geht es um eine sachliche Aufarbeitung des
Falles bei der persönliche Anfeindungen der Parteien keinen Platz haben
sollten. Der Berufungsbeklagte versuchte durch die von ihm getätigte
Aussage, den Berufungskläger zu diskreditieren um so einen für ihn
günstigeren Prozessverlauf zu erlangen.
Ein solches Vorgehen ist vor Gericht nicht zu tolerieren. Der
Berufungsbeklagte darf hier nicht auch noch dafür belohnt werden, dass
er die Verhandlung von der sachlichen Ebene auf die persönliche und
beleidigende Ebene verlagert. Daher ist auch sein Recht auf
Meinungsäußerung, dass seine Grenzen im Recht der persönlichen Ehre des
anderen findet, als Rang niederer anzusehen.

Eine Rechtfertigung auf Grund eines Überwiegens der Meinungsäußerung ist
daher nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte hat sich somit einer
vorsätzlich begangenen Beleidigung nach § 66 StGB strafbar gemacht.

Das Unionsstrafgericht ist somit auf Basis einer fehlerhaften
Rechtsanwendung des § 66 StGB zu einem in der Sache nicht haltbaren
Urteil gelangt. Damit ist der Fehler in der Rechtsanwendung auch Grob
i.S.d. § 9 III UGerG.

Die Berufung ist somit begründet.

IV.

Strafmildernd ist dem Berufungsbeklagten zu Gute zu halten, dass er
seine Tat zu keinem Zeitpunkt bestritt. Strafverschärfend wirkt sich
hingegen aus, dass er keinerlei Reue oder Bedauern zeigte.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Schwere der Tat. Die durch
den Berufungsbeklagten getätigte Aussage ist als vergleichsweise leicht
anzusehen. Somit hält das Gericht eine Strafe im unteren Bereich des
Strafrahmens für Tat und Schuldangemessen.

Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus § 24 III StGB. Zu Grunde gelegt
wurde eine durchschnittliches Monatseinkommen i.H.v. 2.000 Bramer. Somit
ergibt sich für die Tagessätze ein Betrag von 65 Bramer.

V.

Die weiteren Ausführungen der Berufungskläger sind auf Grund der bereits
durch die fehlerhafte Anwendung des § 66 StGB erfolgte Begründetheit
für die Entscheidung unerheblich.

Das Berufungsgericht hat jedoch noch die Frage des Schadensersatzes des Berufungsklägers nach § 11 V StPG zu bescheiden.

Nach Ansicht des Gerichts kann dem Berufungskläger kein Schadensersatz,
auch nicht unterhalb der beantragten Höhe, zugesprochen werden, da
keinerlei tatsächliche Nachteile und Schäden für ihn ersichtlich sind.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 7 a der Gerichtskostenverordnung II auf 52,00 Bramer beziffert.
Berechnungsgrundlage ist hierfür die verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 520 Bramer.

Das Oberste Unionsgericht am 01. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, sowie den Schöffen Grimm und Prof. Rousseau-Mason.