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Abstrakes Normenkontrollverfahren: Lebenspartnerschaftsgesetz

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:24
von Helen Bont

Abstrakes Normenkontrollverfahren: Lebenspartnerschaftsgesetz

Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 01/09

Inkrafttreten: 01.06.2009

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

der Republik Heroth
des Unionslandes Westliche Inseln
der Republik Salbor
der Republik Imperia
der Republik Roldem
sowie der Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament
- vertreten durch Herr RA Prof. Jerkov

gegen

das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 04. Januar 2009

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand

für Recht erkannt:

1. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union ist verfassungswidrig und mit Art. 2 I UVerf unvereinbar.

2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.

Gründe:




I.

Die Antragsteller beantragten am 20. Dezember 2008 fristgerecht die
Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das
Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten
Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

Der Antrag ist somit zulässig.

II.

Die Antragsteller beantragen, das Lebenspartnerschaftsgesetz der
Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Das Gesetz wurde nach Abstimmung im Unionsparlament, Einspruch im
Unionsrat und Bestätigung durch das erneute Votum des Unionsparlament
durch den Unionspräsidenten am 04. Januar 2009 ausgefertigt.

III.

Seitens der Antragsteller wurde die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht
beanstandet. Sie ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellten die
Antragsteller darauf ab, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz dem
Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 I UVerf sowie dem Recht auf freie
Selbstentfaltung nach Art. 4 UVerf unvereinbar sei.

Die Beschränkung der Ehe auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften
stellt eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts sowie der
sexuellen Orientierung nach Art. 2 I 2 UVerf dar, da hierbei
gleichgeschlechtliche Partnerschaften gegenüber gemischtgeschlechtlichen
Partnerschaften im Bezug auf die rechtliche Stellung als Ehe
benachteiligt werden.

Des Weiteren liege eine Verletzung des Art. 4 UVerf vor, da Menschen mit
homosexueller Orientierung die Möglichkeit genommen werde, ihre
Partnerschaft auch als Ehe zu führen und die Privilegien dieser nicht
erhalten.

IV.

Der Unionsrat schloss sich, abgesehen von der Republik Katista, den Ausführungen der Antragsteller an.

Das Minderheitsvotum der Republik Katista hält das
Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungskonform. Begründet wird dies
damit, dass keine, wie von den Antragstellern angeführt,
Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem vorliegt. Gemischt- und
gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien nicht als wesentlich
Gleiches anzusehen, so dass hier keine Benachteiligung nach Art. 2 I
UVerf vorliege.

Die Unionsregierung schloss sich den Ausführungen der Republik Katista an.

Das Unionsparlament konnte sich nicht zu einer gemeinsamen Stellungnahme entschließen.

Die Fraktion der Linken Liste schloss sich den Ausführungen der
Antragsteller an und hält das Gesetz für verfassungswidrig, da es mit
Art. 2 I UVerf unvereinbar sei.

Die Fraktion der Vaterländischen Union schloss sich den Ausführungen der Republik Katista sowie der Unionsregierung an.

V.

Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf
gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art. 2 I UVerf zuwiderlaufen.

Art. 2 I UVerf sieht vor, dass durch den Staat keinerlei
Benachteiligungen im Bezug auf die Geburt, die Rasse, das Geschlecht,
die Heimat und Herkunft, die Sprache, den Glauben, die sexuelle
Orientierung oder der Meinung zulässig sind.
Weiter schützt Art. 2 I UVerf vor Bevorzugungen aus obengenannten Gründen.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich
gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu
Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach
nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.

Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als
Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der
gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft
Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der
Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche
Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.

Nach Art. 2 I UVerf ist eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung wesentlich Gleichem unzulässig.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche
Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen
Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung
vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner,
als auch auf deren sexueller Orientierung.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf
vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche
Partnerschaften bevorteilt.

VI.

Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf
gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Recht auf
Selbstverwirklichung nach Art. 4 UVerf zuwiderlaufen.

Art. 4 garantiert die freie Entfaltung jedes Einzelnen, sofern dadurch
nicht die Ehre oder die Freiheit eines anderen beeinträchtigt wird.

Die Antragsteller konnten nicht deutlich machen, worin die Verletzung
des Art. 4 UVerf konkret zu sehen ist. In der Verwehrung des Instituts
der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kann jedoch keine
Verletzung der Selbstverwirklichung gesehen werden, da es auch
gleichgeschlechtlichen Partner möglich ist, zumindest ein eheähnliches
Leben zu führen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz greift nicht in das
Recht ein, das Leben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zu
verbringen, es nimmt lediglich die Möglichkeit, die Ehe zu schließen.

Eine Verletzung des Art. 4 UVerf vermag das Gericht daher nicht zu sehen.

VII.

Auf Grund der Unvereinbarkeit mit Art. 2 I UVerf ist das Lebenspartnerschaftsgesetz materiell verfassungswidrig.

Es ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.

Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte
Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der
Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 01. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den
Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.