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Abstrakes Normenkontrollverfahren: Justizkasse

Verfasst: Mi 30. Dez 2020, 13:23
von Helen Bont
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: UbUG 2008/03
Inkrafttreten: 14.08.2008


Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten

gegen

das Gesetz zur Einführung der Justizkasse
in der Fassung vom 25. Juni 2008

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Kaulmann

für Recht erkannt:

1. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.

2. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.

Gründe:




I.

Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die
Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten,
am 28. Juni 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten
Normenkontrollverfahrens gegen das Gesetz zur Einführung der Justizkasse
vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

II.

Das Unionsland Freistein beantragt, das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Der Antragsteller trug vor, dass durch das Gesetz zur Einführung der
Justizkasse die Budgethoheit des Unionsparlaments der Demokratischen
Union nach Art. Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf umgangen wird, da durch das
Gesetz ein Sonderhaushalt unter der Verwaltung des Unionsministeriums
der Justiz geschaffen wird, der der Zustimmung des Unionsparlaments
entzogen ist.

III.

Die Haushaltshoheit des Unionsparlaments ergibt sich aus Art. 67 Abs. 3
S. 1 UVerf. Sie umfasst die Beratung des von der Unionsregierung, unter
Federführung des Unionsministeriums der Finanzen erstellten und durch
das Unionskabinett beschlossenen Unionshaushalts. Darüber hinaus hat das
Unionsparlament dem Haushaltsentwurf der Unionsregierung zu
beschließen.

IV.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ändert das
Unionsgerichtsgesetz dahingehend, dass die Gerichtskosten an die
Justizkasse zu entrichten sind.
Nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse wird die Justizkasse im
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz errichtet.
Der Unionsminister der Justiz führt somit die Rechts- und Fachaufsicht
über die Justizkasse und entscheidet über die Gewährung der Prozesshilfe
an mittellose Bürger nach billigem Ermessen.

V.

Durch die Errichtung einer Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des
Unionsministeriums der Justiz ein, vom Unionshaushalt unabhängiger
Haushalt eingerichtet, der der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des
Unionsparlaments entzogen ist.

Das Haushaltsrecht des Unionsparlaments stellt einer der Kernkompetenzen
des Unionsparlaments dar. Es ist eines der wichtigsten
Kontrollinstrumente der Unionsverfassung und muss daher besonders
geschützt werden.
Durch das Gesetz zur Einrichtung der Justizkasse wird ein Nebenhaushalt eröffnet.

Nebenhaushalte der Union sind von der Union mit eigener Finanz- und
Haushaltshoheit ausgestattete Institutionen, die staatliche Aufgaben in
dessen Auftrag mit öffentlichen Mitteln, mit Zuwendungen aus dem
Unionshaushalt oder mit von der Union eröffneten erwerbswirtschaftlichen
Mitteln wahrnehmen.

Die Justizkasse stellt eine Institution dar, die jedoch weder
öffentliche Mittell, noch Zuwendungen aus dem Unionshaushalt enthält,
oder sich durch erwerbswirtschaftliche Mittel finanziert um die ihr
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Somit liegt keine zulässige Form
eines materiellen Nebenhaushalts vor.

Die Einrichtung einer Justizkasse im Zuständigkeitsbereich des
Unionsministeriums der Justiz stellt einen, der Beratung, Zustimmung und
Kontrolle des Unionsparlaments entzogenen Haushalt dar. Im Hinblick auf
die Bedeutung des Budgetrechts des Unionsparlaments ist die Bestimmung
des Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf restriktiv auszulegen und somit jegliche
Haushalte, die dem Unionsparlament entzogen sind, für unvereinbar mit
der Verfassung zu erklären.

Sofern die Justizkasse als gesonderter Posten im Unionshaushalt
auftaucht spricht nichts gegen eine Verwaltung durch das
Unionsministerium der Justiz. Zu beachten ist nur, dass sowohl die
Einnahmen, als auch die Ausgaben, welche zuvor vom zuständigen
Unionsminister veranschlagt werden sollten, im Unionshaushalt aufgeführt
werden müssen und durch das Unionsparlament beschlossen werden müssen.
Etwaige Mehreinnahmen bzw. Mehrausgaben sind im Wege eines
Nachtragshaushalt bzw. am Ende des Haushaltsjahres in der
Schlussrechnung anzugeben bzw. zu genehmigen.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist somit in der verabschiedeten Fassung mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.

VI.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. §
12 UGerG als verfassungswidrig zu verwerfen. Auf Grund dessen, dass das
Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach Streichung der
verfassungswidrigen Normen nur noch aus sogenannten Rahmenbedingungen
sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen bestehen würde ist es
zweckmäßig, dass das Gesetz als Ganzes verworfen wird. Die Verwerfung
ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte
Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der
Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 14. August 2008

durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Kaulmann.