Geschäftsordnung des 53. Unionsparlaments
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Parlamentarier.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Liste angehören, bilden eine Fraktion.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Jedes Mitglied des Parlamentes ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.
(3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlaments einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten erfolgen.
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde
und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die
Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt
in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden,
Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des
Parlamentes.
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der
Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes, des Unionsrates und des
Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und
fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen,
was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache
beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden
den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen
öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form
gegen Orthografie und Grammatik der imperianischen Sprache verstoßen,
mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.
(7) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des
Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang
die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter
Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(8 ) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn das Parlament
mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens
aber mit Ende der Legislaturperiode.
(9) Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die
Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach
dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der
Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des
Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
(10) Der Abgeordnete mit der niedrigsten Bürgernummer (Alterspräsident)
führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als
drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die
Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament
bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt
mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48
Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.
§ 4a Übernahme der Aufgaben des Präsidiums durch den Unionskanzler
Ist offensichtlich, dass das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben
nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist der Unionskanzler berechtigt,
die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, bis das Präsidium die ihm
obliegenden Aufgaben wieder wahrnimmt.
§ 5 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments ist öffentlich und erfolgt per Forum.
§ 6 Aussprachen / Debatten
(1) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident.
Aussprachen dauern jedoch mindestens 96 Stunden und höchstens 240
Stunden. Kommen nach 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur
Aussprache, so ist diese zu beenden sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
(2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für
die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der
Nachricht im Forum maßgeblich.
(3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlament der
Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung in amtlicher
Funktion sowie die Vertreter des Unionsrats. Darüber hinaus kann
Rederecht im Einzelfall erteilt werden.
(2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür
vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet
abgewiesen werden.
(3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlament Rederecht.
(4) Alle Debatten und Verfahren im Parlament sind öffentlich.
(5) gestrichen
(6) Der Parlamentspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(7) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im
Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des
Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem
Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den
Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und
mindestens 50% der Parlamentarier abgestimmt haben.
(2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident den Gegenstand
spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die
Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.
§ 9 Fragestellung
(1) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie
sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so
zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung.
zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen
(3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 10 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime
Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung
gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im
Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die
als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind
nicht zu werten.
(2) Stimmabgaben sind nur dann gültig, wenn sie binnen 96 Stunden nach Eröffnung der Abstimmung abgegeben wurden.
(3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine
Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben,
wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht
mehr erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Unionsverfassung eine bestimmte Mehrheit
vorgeschrieben, stellt der Parlamentspräsident ausdrücklich fest, dass
die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Unionskanzler, zum Parlamentspräsidenten oder dessen
Stellvertreter, Vertrauensfrage, Misstrauensanträge und sonstige
Anstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von
mindstens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime
Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch
Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine
an das Postfach der die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person
erfolgen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe, die nicht schon aus dem Unionsrat
kommen, werden vom Präsidenten dem Unionsrat unverzüglich zugeleitet.
(7) Das Parlament entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die
Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit
einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird
bei Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
§ 11 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand
abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des
Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens
zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind,
und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
(5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung
mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48
Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen
muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
(6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem
Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein
angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben
anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.
(7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
§ 12 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines
Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt
abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.
§ 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen
werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche
durch das Parlament beschlossen wird, längstens jedoch bis zum Ende der
Legislaturperiode.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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