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Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetz

Verfasst: Sa 5. Dez 2020, 16:59
von Helen Bont
Aktenzeichen: UGBl 022-2020
Inkrafttreten am 05.12.2020


Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetzes

Artikel 1
§ 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:

"§ 4 Grundsteuer
(1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
(2) Die Grundsteuer beträgt
a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.

Artikel 2
Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:

"§ 4a KFZ-Steuer
(1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
(2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."

Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.