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Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Die Unionsregierung beantragte Aussprache und Abstimmung zur von ihr eingebrachten Vorlage.
Die Antragstellerin hat das Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Unionskommunalgesetz (UKommGes)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.
§ 2 Bestandsgarantie
Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
Mitteln aus.
§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.
§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
durch satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.
$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.
§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.
§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.
§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
Gültigkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
d. das Local Government Act 2015 Roldems,
f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
Die Antragstellerin hat das Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Unionskommunalgesetz (UKommGes)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.
§ 2 Bestandsgarantie
Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
Mitteln aus.
§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.
§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
durch satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.
$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.
§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.
§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.
§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
Gültigkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
d. das Local Government Act 2015 Roldems,
f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Herr Präsident, Hohes Haus,
auch diese Gesetzesinitiative ist das Ergebnis des Inkrafttretens der neuen Unionsverfassung. Durch dieses Unionskommunalgesetz soll in allen Provinzen der Ratelons die gleichen rechtlichen Grundlagen für die Gemeinden geschaffen werden.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung; vielen Dank.
auch diese Gesetzesinitiative ist das Ergebnis des Inkrafttretens der neuen Unionsverfassung. Durch dieses Unionskommunalgesetz soll in allen Provinzen der Ratelons die gleichen rechtlichen Grundlagen für die Gemeinden geschaffen werden.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung; vielen Dank.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Beiträge: 1450
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 17:05
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Ich beende die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung.
Stimmen Sie der Vorlage zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Vorlage zustimmen wollen, mit "Nein", wenn Sie die Vorlage ablehnen wollen oder mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.
Die Abstimmung beginnt jetzt.
Wir kommen zur Abstimmung.
Stimmen Sie der Vorlage zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Vorlage zustimmen wollen, mit "Nein", wenn Sie die Vorlage ablehnen wollen oder mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.
Die Abstimmung beginnt jetzt.
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Ja
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Beiträge: 458
Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Beiträge: 1450
Registriert: Fr 4. Sep 2009, 17:05
Beiträge: 241
Registriert: Do 2. Aug 2018, 23:52
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
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