Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters
Verfasst: Fr 23. Okt 2020, 03:27
Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters
Artikel 1
§ 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
Aktenzeichen: UGBl 013-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Artikel 1
§ 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
Aktenzeichen: UGBl 013-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor