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Gesetz zur Einführung der Monogamie

Verfasst: So 2. Aug 2020, 00:05
von Helen Bont
Gesetz zur Einführung der Monogamie

Artikel 1
§ 1 des V. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
Person eingehen."

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Aktenzeichen: UGBl 005-2020

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor