[Antrag Ratelon] Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle - Beratung und Überweisung an den Rat als Empfehlung
Verfasst: Mi 8. Apr 2020, 01:42
Exzellenz Holms, in Ermangelung einer Sitzungsleitung erlaube ich mir, die Anregung Ihrer Regierung aufzugreifen und die Beratung zu eröffnen. Beantragt wurde Beratung und Überweisung an den TRANORA-Rat als Empfehlung. Vielleicht können Sie ein paar einleitende Worte sagen, danach können die Beratungen beginnen.
Exzellenz Holms, Sie haben das Wort.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Exzellenz Holms, Sie haben das Wort.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.