Gesetz zur Neufassung des Artikels 48 Uniosverfassung
Verfasst: Mo 13. Mai 2019, 21:19
Gesetz zur Neufassung des Artikels 48 Uniosverfassung
§ 1
Artikel 48 Unionsverfassung erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Die Unionsregierung vertritt die Demokratische Union völkerrechtlich nach Außen.
(2) Die Errichtung von Botschaften, Konsulaten und sonstiger Vertretungen im Ausland ist der Unionsregierung vorbehalten."
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 012-2019
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1
Artikel 48 Unionsverfassung erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Die Unionsregierung vertritt die Demokratische Union völkerrechtlich nach Außen.
(2) Die Errichtung von Botschaften, Konsulaten und sonstiger Vertretungen im Ausland ist der Unionsregierung vorbehalten."
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 012-2019
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor