Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen
Verfasst: Do 31. Jan 2019, 15:19
Aktenzeichen: UGBl 004-2019
Inkrafttreten am 30.01.2019
Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen
Artikel 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
§ 4 Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 30.01.2019
Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen
Artikel 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
§ 4 Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.