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Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen

Verfasst: Do 31. Jan 2019, 15:19
von Helen Bont
Aktenzeichen: UGBl 004-2019
Inkrafttreten am 30.01.2019


Gesetz über die Regelung von Gewinnzusagen

Artikel 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

§ 4 Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.