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Verordnung über die Geheimhaltung im Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 19:50
von Helen Bont
Verordnung über die Geheimhaltung im Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung

Unionsministerium der Verteidigung, Unionsministerium der Justiz
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 30.03.2009


§1 Zweck und Wirkungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Geheimhaltungsstufen und den Umgang mit Verschlussachen.
(2) Sie entfaltet Ihre Wirkung für die Geschäftsbereiche des Unionsministeriums der Justiz und des Unionsministeriums der Verteidigung.
(3) Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung ist §11 des Unionsverwaltungsaktgesetzes.

§2 Geheimhaltungsstufen
(1) Es werden in aufsteigender Reihenfolge vier Geheimhaltungsstufen unterschieden:
- Vertraulich - Nur für Dienstgebrauch
- Streng Vertraulich
- Geheime Verschlussache
- Streng geheime Verschlussache

§3 Staatsgeheimnisse
(1) Akten die in den Geheimhaltunsstugen „Geheime Verschlussache“ und „Streng geheime Verschlussache“ gekennzeichnet sind, sind Staatsgeheimnisse im Sinne des §58 StGB.

§4 Klassifizierung
(1) In vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden.
(2) In streng vertrauliche Akten darf nur für den Dienstgebrauch Einsicht gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.
(3) In geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.
(4) In streng geheime Verschlussachen darf nur nach entsprechender Sicherheitseinstufung Einsicht genommen werden. Die Akteneinsicht muss vom Unionsminister oder einem von ihm dazu bevollmächtigten Staatssekretär persönlich gewährt werden. Sie könnten dem Ansehen oder Fortbestand der Demokratischen Union schweren Schaden zufügen.

§5 Sicherheitseinstufung
(1) Das Bundesamt für Justiz erstellt auf Antrag derjenigen Person, eines Vorgesetzen oder des Unionsministeriums eine Sicherheitseinstufung. Für Angehörige der Streitkräfte findet diese Sicherheitseinstufung durch den Militärnachrichtendienst statt.
(2) Für die Einsicht in streng vertrauliche Akten erfolgt eine reguläre Sicherheitsüberprüfung. Fällt diese positiv aus, erhält der geprüfte die Einstufung „S1“.
(3) Für geheime und streng geheime Akten erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Miteinbeziehung von Referenzpersonen. Dier Person erhält die Sicherheitseinstufung „S2“.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Gegenzeichnung durch den Unionsminister in Kraft.