Organisationsverordnung I im Unionsministerium der Justiz
Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 19:48
Organisationsverordnung I im Unionsministerium der Justiz
Unionsministerium der Justiz
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 08.10.2006
§1 Leitungsapparat
(1) Dem Unionsministerium steht der Unionsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Unionsministers.
(3) Das Büro des Unionsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Unionsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.
§2 Abteilungen
(1) Das Unionsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:
Abteilung 1: Zentralabteilung
Unterabteilung 1.1: Personalwesen
Unterabteilung 1.2: Öffentlichkeitsangelegenheiten
Unterabteilung 1.3: Verwaltung
Abteilung 2: Justizabteilung
Abteilung 3: Aufsicht
Unterabteilung 3.1: Gerichte und Rechtspflege
Unterabteilung 3.2: Staatsanwaltschaften
Unterabteilung 3.3: Notaraufsicht
Unterabteilung 3.4: Universitätsaufsicht
Abteilung 4: Informationswesen
Unterabteilung 4.1: Informatik
Unterabteilung 4.2: Informationsdienst Inland
Unterabteilung 4.3: Aufklärungsdienst
(2) Die Abteilungen werden von Ministerialdirektoren geleitet, die Unterabteilung von Ministerialdirigenten.
§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Unionsministerizums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Unionsministerium der Justiz
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 08.10.2006
§1 Leitungsapparat
(1) Dem Unionsministerium steht der Unionsminister der Justiz vor. Er ist gegenüber allen Beamten und Angestellten des Ministeriums uneingeschränkt weisungsbefugt und führt über sie Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
(2) Dabei steht im der Staatssekretär zur Seite, der über die selben Kompetenzen verfügt. Er leitet die Jusitzabteilung im Büro des Unionsministers.
(3) Das Büro des Unionsministers führt ein persönliches Referat, ein Presse- und Öffentlichkeitsreferat, ein Referat für Kabinettsangelegenheiten und eine Justizabteilung.
(4) Die Referate im Büro des Unionsministers werden von Minsterialdirigenten geleitet.
§2 Abteilungen
(1) Das Unionsministerium der Justiz gliedert sich in Abteilungen und Unterabteilungen:
Abteilung 1: Zentralabteilung
Unterabteilung 1.1: Personalwesen
Unterabteilung 1.2: Öffentlichkeitsangelegenheiten
Unterabteilung 1.3: Verwaltung
Abteilung 2: Justizabteilung
Abteilung 3: Aufsicht
Unterabteilung 3.1: Gerichte und Rechtspflege
Unterabteilung 3.2: Staatsanwaltschaften
Unterabteilung 3.3: Notaraufsicht
Unterabteilung 3.4: Universitätsaufsicht
Abteilung 4: Informationswesen
Unterabteilung 4.1: Informatik
Unterabteilung 4.2: Informationsdienst Inland
Unterabteilung 4.3: Aufklärungsdienst
(2) Die Abteilungen werden von Ministerialdirektoren geleitet, die Unterabteilung von Ministerialdirigenten.
§3 Referate
(1) Die Grundlegenden Einheiten des Unionsministerizums sind die Referate. Sie werden geleitet von Ministerialräten.
(2) Die Referate arbeiten fachbezogen zu bestimmten Themen ihres Abteilungsbereiches.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.