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Tripel-As
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Lädt alle aktiven Vereine zu einer Außerordentlichen Hauptversammlung in der Zentrale in Manuri ein. Vor dem großen Konferenzraum steht folgender Aufsteller:

[doc]

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„Außerordentliche Hauptversammlung des Unionsfußballbundes“

Agenda:
  • Begrüßung
  • Debatte über eine neue Satzung
  • Wahl der neuen Satzung
  • Kandidaten Präsidium
  • Wahl des neuen Präsidiums
  • Debatte Ligaspielbetrieb
  • Sonstiges
 

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Markus Schwartz
UFB-Präsident

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Unionsfußballbund
Präsidium
Karl-Hermann-Allee 1-15
40001 Manuri

Tel: +49 10 096-90669
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Tripel-As
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Tripel-As
Trifft als, wie auch nicht anders zu erwarten, als Erster auf der kurzfristigen außerordentlichen Hauptversammlung ein
 

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Seine Durchlaucht erscheinen ebenso...
 

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[b]Reichsgraf Perry II. von Montary[/b]
[size=85]S. Mag. Lordrektor der Montary University
Erster Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia a.D.
Hauptmann der Kaiserlich-Imperianischen Luftwaffe a.D.
Professor für Geschäftsethik (MU Providence Business School)[/size]

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Tripel-As
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Tripel-As
Begrüßt seine Durchlaucht ganz herzlich
 

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Markus Schwartz
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Tripel-As
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich kurz vorstellen. Mein Name ist Markus Schwartz, 32 Jahre jung, verheiratet, 1 Kind und bin seit einigen Monaten der Oberbürgermeister von Lüderitz. Da mein Herz aber für den schönen Fußballsport schlägt, möchte ich dem UFB helfen sich neu aufzustellen und allen Teams im Unionsgebiet die Möglichkeit wieder geben, an einer eigenen Landesliga teilzunehmen.

Ich möchte diese Stelle gleich nutzen, der Hauptversammlung eine neue Satzung bzw eine überarbeitete Version der alten Satzung vorzustellen.

Lässt die Änderungssatzung verteilen

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Satzung des Unionsfußballbundes

Wichtigste Aufgabe des Unionsfußballbund, im folgenden UFB genannt, ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklassen der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Einheit des Fussballs der Demokratischen Union. Der UFB handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fairplay verbunden. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport. Der UFB setzt sich für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes ein. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Unionsfußballbund folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz
Der Unionsfußballbund (UFB) ist die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird.
Der Unionsfußballbund ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Manuri (Katista).

§ 2 - Allgemeine Grundsätze
Der Unionsfußballbund ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im UFB ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.
Satzung und Ordnungen des UFB gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3 - Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des UFB ist es insbesondere,
a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem im Jugendbereich zu fördern und die fußballspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern,
b) den Fußballsport der Demokratischen Union im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geiste zu regeln,
c) die Infrastruktur seiner gemeinnützigen Mitgliedsverbände sowie Bildungsmaßnahmen für ihre Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,
d) dafür zu sorgen, dass die Fußballspiele innerhalb des UFB-Gebiets nach den internationalen Fußballregeln ausgetragen werden und die internationalen Fußballregeln verbindlich auszulegen,
e) Auswahlmannschaften zu bilden, zu unterhalten und Länderspiele der Auswahlmannschaften sowie die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Spiele und Lehrgänge durchzuführen,
f) mit seinen Auswahlmannschaften an internationalen Wettbewerben teilzunehmen und internationale Spiele zu bestreiten,
g) die Unionsliga als seine Vereinseinrichtung zu organisieren,
h) in Wettbewerben den Fußballmeister der Demokratischen Union, die Auf- und Absteiger, die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie in überregionalen Pokalwettbewerben deren Sieger zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen,
i) die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern,
j) das Ehrenamt zu pflegen und zu fördern.

§ 4 - Gemeinnützigkeit
(1) Der UFB verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des UFB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des UFB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung festzulegenden steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

II. Organisation

§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied im UFB sind alle in der Demokratischen Union ansässigen Vereine.
(2) Eine Spielzeit beginnt mit dem ersten Spieltag einer Saison der ersten Unionsliga und endet mit dem letzten Spieltag der laufenden Saison.
(3) Das Präsidium führt eine öfentliche Liste über die Mitglieder des UFB.
(4) Beiträge werden in einer Finanzordnung bekanntgegeben.

§ 6 - Organe
Die Organe des UFB sind der Bundestag und das Präsidium.

§ 7 - Der Bundestag
(1) Der Bundestag besteht aus allen Mitgliedern des UFB. Die Bundestagssitzungen finden alle 6 Monate statt. Auf Anfrage können auch kurzfristig Sitzungen einberufen werden.
(2) Er tagt öffentlich und stimmt öffentlich ab. Bei Stimmabgaben muss kenntlich gemacht werden, für welches Mitglied die Stimme abgegeben wurde.
(3) Er wählt den Bundespräsidenten (Sitzungsleiter), das Präsidium des UFB und trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen über den UFB, vor allem die Änderung der Statuten, sowie über die ausgetragenen Wettbewerbe.

§ 8 - Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem:
  • Präsidenten
  • Generalsekretär
  • Direktor Finanzen (Finanzen & Sponsoren)
  • Direktor Sport (Vertreter der Nationalmannschaft)
  • Direktor Kommunikation (Marketing & Kommunikation)
(2) Das Präsidium wird mit einfacher Mehrheit durch den Bundestag gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
(3) Die Amtszeit des Präsidiums endet nach 6 Monaten, durch Rücktritt oder Tod.
(4) Das Präsidium kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Präsident ist nach außen hin sich alleine vertretungsbefugt.

III. Mannschaften und Wettbewerbe

§ 9 - Die Nationalmannschaft
(1) Die Nationalmannschaft vertritt den UFB auf Turnieren der internationalen Länderauswahlen. Sie wird vom Bundestrainer trainiert.
(2) Der Bundestrainer wird vom Präsidium benannt. Er trifft alle die Nationalmannschaft betreffenden Entscheidungen.
(3) Der Bundestrainer ist Hauptamtlich tätig.

§ 10 - Die Wettbewerbe
(1) Über die Durchführung, Neuaufnahme und Absetzung von Wettbewerben entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Wettbewerbe des UFB sind die "Erste Unionsliga", die "Zweite Unionsliga" und der "UFB-Pokal" für Vereinsmannschaften.
(3) Die Wettbewerbe werden nach den Regularien der VMF ausgetragen.
(4) Das Präsidium leitet in Zusammenarbeit mit dem Bundestag die Wettbewerbe und ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig.
(5) Jeder Realperson ist es erlaubt mit bis zu zwei Mannschaften am Ligaspielbetrieb teilzunehmen.

§ 11 - Die Erste Unionsliga
(1) Die Erste Unionsliga ist der höchste Vereinswettbewerb des UFB.
(2) Sie wird halbjährlich und in Harmonisierung mit dem Rahmenterminkalender des VMF ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Entscheidungen, die nur die Erste Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(5) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück, so rückt der Nächstplatzierte der zweiten Unionsliga an seine Stelle usw.

§ 12 - Die Zweite Unionsliga
(1) Die zweite Unionsliga wird gleichzeitig mit der Ersten Unionsliga ausgetragen, beginnt jedoch 2-4 Wochen später.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(3) Entscheidungen, die nur die zweite Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(4) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück oder sind nicht genug Anmeldungen vorhanden, so werden neue Mannschaften für die zweite Unionsliga gesucht.

§ 13 - UFB-Pokal
(1) Der UFB-Pokal ist ein Wettbewerb der Vereinsmannschaften, der im KO-System ausgetragen wird.
(2) Er wird halbjährlich, jeweils direkt nach dem Ende einer Saison der ersten Unionsliga ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mannschaften der ersten und zweiten Unionsliga, sowie alle weiteren Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Das Endspiel findet in einem vor dem Wettbewerb nach einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählten Stadion statt.

§ 14 - Internationale Wettbewerbe für Vereinsmannschaften
(1) Der Bestplatzierte der vorangegangen Saison der ersten Unionsliga vertritt den UFB im Superior Cup.
(2) Kann der UFB einen weiteren Vertreter in den Superior Cup entsenden, ist dies der Zweitplatzierte der ersten Unionsliga.
(3) Der Sieger des UFB-Pokals vertritt den UFB im VMF-Pokal. Ist dieser bereits für den Superior Cup qualifiziert, vertritt der Verlierer des Finales des UFB-Pokals den UFB im VMF-Pokal.
(4) Kann der UFB weitere Vertreter in den VMF-Pokal oder die VMF-Pokal-Qualifikation entsenden, oder erklärt einer der qualifizierten Vereine seine Nichtteilnahme, rückt der Nächstplatzierte der vorangegangenen ersten Unionsliga-Saison nach usw.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 - Vereine
(1) Der Name eines Vereins ist frei Wählbar, so lange er keine rassistischen Anspielungen o.ä. enthält.
(2) Trainer der Vereine müssen keine Staatsbürger der Demokratischen Union sein.

§ 16 - Änderung der Satzung
Diese Satzung kann mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung verändert werden.

§ 17 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung in Kraft.

Ich denke die größte Änderung wird sein, dass die Hauptversammlung künftig als Bundestag tagt und der Vorstand künftig als Präsidium Auftritt. Ebenso wird die Aufnahme von Mitgliedern stark vereinfacht. Ideen sind sehr gerne erwünscht.
 

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Markus Schwartz
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Vielen Dank für die Vorlage, Herr Schwartz. Wir erlauben Uns einige Anmerkungen:
Markus Schwartz hat geschrieben:(1) Mitglied im UFB sind alle in der Demokratischen Union ansässigen Verein.
Mitglieder sollten doch eher die Vereine sein, die die Mitgliedschaft beantragt haben und einen Fußballbetrieb aufweisen können?
Markus Schwartz hat geschrieben:(4) Beiträge werden in einer Finanzordnung bekanntgegeben.
Hier sollten wir uns darauf einigen, dass die Finanzordnung durch den Bundestag beschlossen wird.
Markus Schwartz hat geschrieben:(1) Der Bundestag besteht aus allen Mitgliedern des UFB. Die Bundestagssitzungen finden alle 2 Monate regulär oder auf Anfrage eines Vereines statt.
Alle sechs Monate zur Präsidiumswahl sollte genügen, ansonsten sollten wir für außerordentliche Bundestage ein Quorum einführen.
Markus Schwartz hat geschrieben:§ 8 - Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem:

Präsidenten

Generalsekretär

Direktor Finanzen (Finanzen & Sponsoren)

Direktor Sport (Vertreter der Nationalmannschaft)

Direktor Kommunikation (Marketing & Kommunikation)
Wir denken, für’s erste würde der Präsident genügen.
Markus Schwartz hat geschrieben:(2) Eine Spielzeit beginnt mit dem ersten Spieltag einer Saison der ersten Unionsliga und endet mit dem letzten Spieltag der laufenden Saison.
Markus Schwartz hat geschrieben:(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
Markus Schwartz hat geschrieben:(3a) Ausnahmen können durch das Präsidium erteilt werden.
Markus Schwartz hat geschrieben:§ 14 - Internationale Wettbewerbe für Vereinsmannschaften
(1) Der Bestplatzierte der vorangegangen Saison der ersten Unionsliga vertritt den UFB im Superior Cup.
(2) Kann der UFB einen weiteren Vertreter in den Superior Cup entsenden, ist dies der Zweitplatzierte der ersten Unionsliga.
(3) Der Sieger des UFB-Pokals vertritt den UFB im VMF-Pokal. Ist dieser bereits für den Superior Cup qualifiziert, vertritt der Verlierer des Finales des UFB-Pokals den UFB im VMF-Pokal.
(4) Kann der UFB weitere Vertreter in den VMF-Pokal oder die VMF-Pokal-Qualifikation entsenden, oder erklärt einer der qualifizierten Vereine seine Nichtteilnahme, rückt der Nächstplatzierte der vorangegangenen ersten Unionsliga-Saison nach usw.
Das sind alles Dinge, die für Unsere Begriffe in die Ausschreibung der Liga gehören und nicht in die Verbandssatzung, gleiches gilt für die Zweite Unionsliga. Zudem möchten Wir fragen, zu welchem Zwecke Ausnahmen für die Teilnahme erteilt werden sollen. Zudem, um sauber zu bleiben, wenn wir schon eine komplett neue Satzung beschließen, sollten wir nicht gleich schon mit Absatz 2a und 3a anfangen. Zur Not schreiben Sie die entsprechenden Sätze wegen des Sinnzusammenhangs in den Absatz darüber.
 

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[b]Reichsgraf Perry II. von Montary[/b]
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Da wir keinen untergliederten Ligaverband haben, würde ich den Ligabetrieb in dieser Satzung belassen. Gleichwohl könnte man über die Untergliederung eines Ligaverbandes nachdenken, und somit diese Absätze dort einarbeiten. Die Erteilung der Ausnahmen bezieht sich auf die Erforderlichen Lizenzen, gesunde Haushaltung der Vereine etc.

Zum Präsidium: Ich denke schon, dass wir mit diesen Ämtern gut aufgestellt wären, da wir so im Nachgang kein neues Amt schaffen müssten. Ob alle Ämter gleich besetzt sein müssen, mag ich bezweifeln, da der Präsident nach außen auch alleine Vertretungsbefugt ist.

Zum Bundestag: Ja, ich stimme Ihnen. Ich konnte mich zuerst nicht auf 6 Monate durchringen, der einfachhalber ist es natürlich sinnvoll und wird angepasst. Da der Bundestat Statuten beschließt, halte ich es für unnötig den Verweis bei der Finanzordnung zu schreiben. Insgesamt aber sehr konstruktive Kritiken, welche aufjedenfall mit eingebaut werden müssen um einen transparenten und offenen Verband erzeugen. Ich bin da gerne bereit zu verändern. Würden Sie nicht gleich auch mit im Präsidium arbeiten wollen?
 

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Markus Schwartz
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*so*Ein paar Änderungen vorgenommen*so*
 

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Haben Sie noch andere Verbesserungsvorschläge? Ansonsten würde ich den Antrag so wie er ist, zur Abstimmung stellen.
 

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Nun denn...
 

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