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Abstimmung | Gesetz zur Reform der Länderkompetenzen

Verfasst: Do 28. Jun 2007, 20:24
von Sean William Connor
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    Ich eröffne die Abstimmung über das Gesetz zur Reform der Länderkompetenzen.

    Ich frage:
  • Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?
  • Bitte votieren Sie mit Ja oder Nein oder kennzeichnen Sie Ihre aktive Enthaltung.

    Die Abstimmung dauert höchstens 96 Stunden (vier Tage) oder bis alle Abgeordneten abgestimmt haben oder oder eine unumstöliche Mehrheit erreicht ist oder der Antrag die Mehrheit nicht mehr erreichen kann.

    Dieses Gesetz ändert die Unionsverfassung, deshalb ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. 8 Mitglieder entsprechen zweidrittel der Mitglieder des Hauses.
  • Gesetz zur Reform der Länderkompetenzen

    § 1.
    Artikel 46 I der Unionsverfassung wird geändert in:
    "Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung ihnen im Art. 47 die Gesetzgebungsbefugniss verleiht."

    § 2.
    Artikel 47 der Unionsverfassung wird geändert in:


    Art. 47 Ausschließende Gesetzgebung der Länder





    (1) Die Länder haben ausschließende Gesetzgebung in Angelegenheiten




    1. der Kultur
    2. des Schulwesen
    3. der Ordnungsbehörden und der Landespolizei
    4. der Verwaltung der Länder





    (2) In anderen Bereiche der Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit die Union von ihrer Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.




    (3) Die Union hat im Bereich der ausschließenden Gesetzgebung der Länder das Recht zur Rahmengesetzgebung, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Unionsgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine unionsgesetzliche Regelung erforderlich macht.




    (4) Die Union hat das Recht zur Errichtung eigener Polizeibehörden. Es kann unionsgesetzlich geregelt werden, dass die Unionspolizeibehörden weisungsberechtigt gegenüber den Länderpolizeibehörden sind oder Unionspolizeibehörden für bestimmte polizeiliche Tätigkeiten ausschließlich zuständig sind.


    § 3.
    Artikel 50 II der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
    (1) Das Wort "vierzehn" wird geändert in "vier".
    (2) Die Wörter "Zuleitung des Gesetzentwurfes" werden geändert in "Feststellung des Abstimmungsergebnises im Unionsparlament".

    § 4.
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündug in Kraft

Verfasst: Do 28. Jun 2007, 20:25
von Sean William Connor
Ja

Verfasst: Fr 29. Jun 2007, 23:52
von Amber Marie Ford
Ja

Verfasst: Sa 30. Jun 2007, 01:30
von Montgomery Scott
Ja.

Verfasst: Sa 30. Jun 2007, 08:48
von Wolfgang Seidel
Ja

Verfasst: Sa 30. Jun 2007, 15:53
von Vasiliki Galanis
Ja

Verfasst: Sa 30. Jun 2007, 16:09
von Marko Untrial
Ja

Verfasst: Sa 30. Jun 2007, 18:44
von Letsrock
Ja

Verfasst: Mo 2. Jul 2007, 09:10
von Denise M. Connor
Ja

Verfasst: Mo 2. Jul 2007, 14:48
von Sean William Connor
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    Sehr verehrte Kollegen!

    Ich beende diese Abstimmung gemäß § 11 III unserer Geschäftsordnung, da eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
    Die erforderliche 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Hauses wurde bei 8 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Enthalungen erreicht.