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[Abstimmung] Gesetz zur Einführung der Monogamie

Verfasst: Mi 2. Aug 2017, 13:00
von Helen Bont
Werte Kolleginnen und Kollegen,
wir kommen nun zur Abstimmung über die folgende Gesetzesnovelle.
Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Gesetzesnovelle zustimmen möchten, mit "Nein", wenn Sie sie ablehnen wollen und mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.

Gesetz zur Einführung der Monogamie

§ 1
§ 1 des V. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis eingegangen, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen Person eingehen.

Verfasst: Mi 2. Aug 2017, 13:00
von Helen Bont
Ja.

Verfasst: Do 3. Aug 2017, 17:42
von Helmut Hennrich
Ja

Verfasst: Sa 5. Aug 2017, 13:50
von Karina Nowack
Nein

Verfasst: Mo 7. Aug 2017, 00:49
von Helen Bont
Werte Kolleginnen und Kollegen,
ich beende die Abstimmung.
Teilgenommen haben drei Abgeordnete.
Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments ist das Unionsparlament beschlussfähig, wenn unter anderem mindestens 50% der Parlamentarier abgestimmt haben.
Das Unionsparlament hat sieben Mitglieder. Damit die Vorgabe, wonach mindestenst die Hälfte der Abgeordneten an der Abstimmung teilnehmen müssen, damit das Unionsparlament beschlussfähig ist, erfüllt wird, hätten mindestens vier Abgeordnete an der Abstimmung teilnehmen müssen.
Teilgenommen haben, wie bereits erwähnt, drei Abgeordnete. Ich stelle fest, dass nicht mindestens die Hälfte der Abgeordneten an der Abstimmung teilgenommen haben und das Unionsparlament folglich gemäß § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments beschlussunfähig ist. Mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit erübrigt sich die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Gemäß § 8 Absatz 2 erster Halbsatz der Geschäftsordnung des Unionsparlaments muss der Unionsparlamentspräsident den Gegenstand spätestens nach drei Tagen erneut zur Abstimmung stellen. Gemäß § 8 Absatz 2 zweiter Halbsatz ist die Beschlussfähigkeit dann in allen Fällen gegeben.
Ich schließe die Sitzung.