Seite 1 von 2

Anträge 21. Unionsparlament

Verfasst: Mi 14. Mär 2007, 12:52
von Charles Dowan
Unionsparlament
- Der Präsident -

Anträge und ggf. die Bitten um Aussprachen in diesem Thread.

Verfasst: Sa 17. Mär 2007, 18:33
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Da Frau Escuda ausgeschieden ist, melde ich mich hiermit als Nachrücker der FDU.

Verfasst: Mo 26. Mär 2007, 00:45
von Jonathan Metternich Hughes
Ich erbitte das Wort, um eine Regierungserklärung abzugeben.

Verfasst: Sa 31. Mär 2007, 19:29
von Vasiliki Galanis
Die Unionsregierung beantragt das Folgende:
Unionsgesetz zur Regelung von Besoldungsnachzahlungen

§ 1. Inhalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Anerkannte Rechtsgrundlagen für Besoldungnachzahlungen sind
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2007 das Unionstarifgesetz;
2. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2007 das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union.

§ 2. Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigter einer Besoldungsnachzahlung ist, wer während des in § 1 I genannten Zeitraumes ein öffentliches Amt in der Demokratischen Union innehatte, das gemäß den in § 1 II genannten rechtlichen Bestimmungen besoldet wurde.
(2) Für Mitglieder der Unionsregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 wird die gemäß § 4 UTG zur Verfügung stehende Summe derartig aufgeteilt, dass jedes Mitglied für denselben Zeitraum denselben Betrag an Besoldung erhält, maximal jedoch 1500 Bramer. Die eventuelle Differenz zwischen der Auszahlungshöhe aus dem Haushaltsposten der Unionsregierung und dem Maximalbetrag von 6000 Bramern verfallen.
(3) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 werden keine Besoldungen im Amtsbereich des Unionsministeriums des Auswärtigen gemäß § 6 UTG ausgezahlt.

§ 3. Antragstellung

(1) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen sind bis zum 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen am dafür vorgesehenen Ort zu stellen. Das Unionsministerium macht diesen Ort öffentlich bekannt.
(2) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen, die nach dem 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Besoldungsnachzahlungen verfallen ersatzlos.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann das Unionsministerium der Finanzen die Frist für einzelne Anträge verlängern, sofern für eine sorgfältige Antragsprüfung mehr Zeit benötigt wird. Die Fristverlängerung darf jedoch nicht über den 31. Mai 2007 hinaus vorgenommen werden.

§ 4. Berechtigungsnachweis

(1) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, einen detaillierten Nachweis für alle Besoldungsnachzahlungen zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich auch auf den Zeitraum, für den eine Besoldungsnachzahlung beantragt wird, zu erstrecken.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ernennungs- und Entlassungsurkunden oder, für Mitglieder des Unionsparlaments, Vereidigungen. Darüber hinaus kann das Unionsministerium der Finanzen weitere Nachweise anerkennen, sofern diese qualitativ ebenbürtig sind.
(3) Das Unionsministerium der Finanzen ist verpflichtet, für Antragsteller, deren Nachweise nicht anerkannt werden, die in § 3 II genannte Frist unter Berücksichtigung von § 3 III um den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags durch das Unionsministerium der Finanzen zu verlängern, damit der Antragsteller einen erneuten Nachweis erbringen kann. Diese Fristverlängerung ist nur einmalig möglich.
(4) Das Unionsministerium der Finanzen teilt dem Antragsteller per Bescheid

§ 5. Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Besoldungsnachzahlungen erfolgt bis zum 31. Mai 2007, im Falle einer Verlängerung der Frist spätestens bis zum 30. Juni 2007.
(2) Die Besoldungsnachzahlungen sind aus dem Haushalt für das II. Quartal 2007 zu bestreiten, gegebenenfalls auch durch einen Nachtragshaushalt.

§ 6. Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: So 1. Apr 2007, 13:32
von Vasiliki Galanis
Die Unionsregierung beantragt statt des obigen Antrags den folgenden:
Unionsgesetz zur Regelung von Besoldungsnachzahlungen

§ 1. Inhalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Anerkannte Rechtsgrundlagen für Besoldungnachzahlungen sind
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2007 das Unionstarifgesetz;
2. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2007 das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union.

§ 2. Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigter einer Besoldungsnachzahlung ist, wer während des in § 1 I genannten Zeitraumes ein öffentliches Amt in der Demokratischen Union innehatte, das gemäß den in § 1 II genannten rechtlichen Bestimmungen besoldet wurde.
(2) Für Mitglieder der Unionsregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 wird die gemäß § 4 UTG zur Verfügung stehende Summe derartig aufgeteilt, dass jedes Mitglied für denselben Zeitraum denselben Betrag an Besoldung erhält, maximal jedoch 1500 Bramer. Die eventuelle Differenz zwischen der Auszahlungshöhe aus dem Haushaltsposten der Unionsregierung und dem Maximalbetrag von 6000 Bramern verfallen.
(3) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 werden keine Besoldungen im Amtsbereich des Unionsministeriums des Auswärtigen gemäß § 6 UTG ausgezahlt.

§ 3. Antragstellung

(1) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen sind bis zum 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen am dafür vorgesehenen Ort zu stellen. Das Unionsministerium macht diesen Ort öffentlich bekannt.
(2) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen, die nach dem 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Besoldungsnachzahlungen verfallen ersatzlos.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann das Unionsministerium der Finanzen die Frist für einzelne Anträge verlängern, sofern für eine sorgfältige Antragsprüfung mehr Zeit benötigt wird. Die Fristverlängerung darf jedoch nicht über den 31. Mai 2007 hinaus vorgenommen werden.

§ 4. Berechtigungsnachweis

(1) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, einen detaillierten Nachweis für alle Besoldungsnachzahlungen zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich auch auf den Zeitraum, für den eine Besoldungsnachzahlung beantragt wird, zu erstrecken.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ernennungs- und Entlassungsurkunden oder, für Mitglieder des Unionsparlaments, Vereidigungen. Darüber hinaus kann das Unionsministerium der Finanzen weitere Nachweise anerkennen, sofern diese qualitativ ebenbürtig sind.
(3) Das Unionsministerium der Finanzen ist verpflichtet, für Antragsteller, deren Nachweise nicht anerkannt werden, die in § 3 II genannte Frist unter Berücksichtigung von § 3 III um den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags durch das Unionsministerium der Finanzen zu verlängern, damit der Antragsteller einen erneuten Nachweis erbringen kann. Diese Fristverlängerung ist nur einmalig möglich.
(4) Das Unionsministerium der Finanzen teilt dem Antragsteller per Bescheid mit, ob sein Antrag angenommen wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.

§ 5. Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Besoldungsnachzahlungen erfolgt bis zum 31. Mai 2007, im Falle einer Verlängerung der Frist spätestens bis zum 30. Juni 2007.
(2) Die Besoldungsnachzahlungen sind aus dem Haushalt für das II. Quartal 2007 zu bestreiten, gegebenenfalls auch durch einen Nachtragshaushalt.

§ 6. Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mo 2. Apr 2007, 21:58
von Amber Marie Ford
Die Unionsregierung beantragt folgendes verfassungänderndes Gesetz:
Gesetz zur Reform der Gesetzgebungskompetenzen

§ 1 - Änderung des Art. 47 UVerf
Art. 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen gefasst:

Art. 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
Die Union hat die Gesetzgebung über:
1. die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Unionsverfassung, die Hoheitszeichen und Nationalsymbole der Union, die Unionshauptstadt, die Errichtung, den Aufbau und den Sitz der Unionsbehörden und -ämter, die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen der Union, die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Wirtschaft, sozialen Belangen, Umweltschutz und Sport im Interesse und aus Mitteln der Union;
2. die Rechtsverhältnisse einschließlich der Besoldung und Versorgung der im Dienste der Union stehenden Personen
3. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland;
4. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union;
5. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung;
6. das Währungswesen, den Druck, die Prägung und die Ausgabe von Banknoten und Münzen;
7. die Bestimmung von Maßen, Gewichten und der Zeit;
8. den Waren- und Zahlungsverkehr innerhalb der Demokratischen Union und mit dem Ausland einschließlich der Erhebung von Zöllen;
9. das Post- und Telekommunikationswesen;
10. den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr und die Binnenschifffahrt;
11. die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und von Bestrebungen den Bestand, die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union oder eines ihrer Länder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;
12. das bürgerliche Recht einschließlich des Personenstandswesens;
13. das Strafrecht und den Strafvollzug;
14. die Gerichtsverfassung, das Prozessrecht, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
15. das Verwaltungsverfahren einschließlich der Verwaltungsvollstreckung;
16. das Vereins-, Versammlungs- und Parteienrecht;
17. das Waffen- und Sprengstoffrecht;
18. das Recht der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Fischerei, Industrie, Handel und Dienstleistungen und der Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung, ausgenommen die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Veranstaltung und Haltung von Glücksspielen, Messen, Jahrmärkten und Ausstellungen sowie die Rechtsverhältnisse des Gaststättengewerbes;
19. die Erzeugung und Nutzung von Kernenergie einschließlich der Errichtung und des Betriebes von Anlagen, des Schutzes vor radiokativer Strahlung und der Entsorgung radiokativer Stoffe;
20. das individuelle und kollektive Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung und der Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlicher Schädigungen durch die Erwerbstätigkeit;
21. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der öffentlichen Fürsorge;
22. die Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und anderen Heilberufen, der Anbau, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr und die Abgabe von Arzneien, Betäubungsmitteln und Giften, den Schutz von Pflanzen gegen Krankheiteiten und Schädlinge, den Tierschutz;
23. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Entschlüsselung und Veränderung menschlicher Erbinformationen, die Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
24. den Bau und die Unterhaltung von Autobahnen, Fernverkehrsstraßen und Schienenwegen, einschließlich der Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung dieser Straßen oder Schienenwege mit Kraft- oder Schienenfahrzeugen;
25. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
26. das Recht des geistigen Eigentumes, das Presse- und Verlagsrecht, das Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten;
27. das Hochschulwesen einschließlich der Errichtung und Unterhaltung staatlicher Hochschulen, der Hochschulabschlüsse und der Zulassung privater Hochschulen;
28. die Staatshaftung;
29. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die nur von der Union geregelt werden können.

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündug in Kraft
Es wird ferner eine Aussprache zur Begründung beantragt.

Edit: Rechtschreibung

Verfasst: Di 3. Apr 2007, 03:48
von Helmut Hennrich
Gemäß § 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit folgende Anfrage an die Unionsregierung:


Anfrage an die Unionsregierung



Der Verteidigungsminister wird um Antwort auf folgende Fragen ersucht:

01. Auf wessen Initiative ist der Einsatz der Unionsmarine in der Antarktis zustande gekommen; ist die Schmelzer Foundation an die Unionsregierung herangetreten oder ist die Unionsregierung von sich aus aktiv geworden?

02. Wie lautet das Mandat für die Unionsmarine in der Antarktis und sind weitere Waffengattungen an dieser Mission beteiligt?

03. Wie bewertet die Unionsregierung den Einsatz der Unionsmarine in der Antarktis mit Blick auf die Unionsverfassung, insbesondere unter Beachtung der Artikel 17 und 17a Unionsverfassung?

04. Warum hat die Unionsregierung das Unionsparlament nicht im Vorfeld des Marineeinsatzes konsultiert?

05. Wie sieht der weitere Verlauf der Expedition der Schmelzer Foundation und der Mission der Unionsmarine aus?

06. Welche Kosten entstehen der Demokratischen Union durch die Mission der Marine und inwiefern wird die Schmelzer Foundation an diesen Kosten beteiligt?

07. Was versteht die Unionsregierung unter einer "Schutzzone"?

08. Die Vereinigten Staaten von Astor haben zu einer Antarktiskonferenz eingeladen: welche Zielsetzung verfolgt diese Konferenz und wurden mit der Einrichtung der DU-Schutzzone irgendwelche Beschlüsse dieser Konferenz vorweggenommen oder umgesetzt?

09. Hat die Antarktiskonferenz die Aufteilung der Antarktis in Schutz-, Interessen- oder Einlfussgebiete zum Ziel und beabsichtigt die Unionsregierung im Namen der Demokratischen Union irgendwelche Ansprüche zu erheben?

10. Severanija hat in der Generalversammlung des Rates der Nationen einen Entwurf über eine "Konvention über die Unantastbarkeit der Polargebiete" eingebrach: wie steht die Unionsregierung zu diesem Entwurf?

Verfasst: Di 3. Apr 2007, 03:56
von Peter Vain
Ehe die Anfrage vom Präsidium offiziell zugelassen ist, möchte ich vorweg darauf hinweisen, dass die Beantwortung der Fragen Sieben bis Zehn nicht direkt in meinem Fachministerium liegen und sich eher direkt ans Unionskanzleramt bzw an das Außwärtige Amt richten sollten.

Frage Sechs ist aus ich denke verständlichen Gründen ebenso zum derzeitigen Zeitpunkt noch unbeantwortbar. Alle anderen Fragen werde ich zum gegeben Termin beantworten können.

Ich hoffe das Präisium zeigt hierfür Verständnis.

Verfasst: Mi 4. Apr 2007, 23:49
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt das Folgende:
Gesetz zur Einführung eines Unionsarchivgesetzes (UArchivG)

§ 1 - Aufhebung

Das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek wird aufgehoben und durch das Folgende ersetzt:
  • Gesetz über das Unionsarchiv

    §1 – Grundlegendes

    (1) Das Unionsarchv ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
    (2) Das Unionsarchiv ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Einrichtung. Der Unionsminister des Inneren kann dem Unionspräsidenten vorschlagen, einen Generaldirektor zur Leitung der Einrichtung zu ernennen und entlassen.

    § 2 – Aufgaben

    (1) Das Unionsarchiv hat die Aufgabe,
    1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
    2. alle von Unionsgerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
    3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationalen Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
    (2) Es ist dem Unionsarchiv othek freigestellt, eigenverantwortlich weitere Schwerpunkte zu setzen.
    (3) Das Unionsarchiv arbeitet mit Facheinrichtungen im Ausland und in der Demokratischen Union zusammen.
§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Do 5. Apr 2007, 01:00
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou

Die Unterzeichner erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou beschlossen und umgesetzt wird.

§ 1 - Anerkennung

Die Demokratische Union und die Free City of Huangzhou erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 - Hoheitsgebiete

(1) Die Demokratische Union und die Free City of Huangzhou erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
(3) Die Free City of Huangzhou erkennt bis auf Widerruf die Gebiets- und Interessenansprüche der Demokratischen Union in der Antarktis an, die auf Deklarationen bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages basieren.

§ 3 - Einmischung

Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Von der Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Diplomatische Kontakte

Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.

§ 5 - Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.