Grundlagenvertrag mit Nöresund
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 19:21
Grundlagenvertrag mit Nöresund
Aktenzeichen: UGBl 2007/09
Inkrafttreten: 16.06.2007
Aufhebung: 06.05.2011 durch den Beschluss über die Aufhebung diplomatischer Verträge
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
Die Unterzeichnenden erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2007/09
Inkrafttreten: 16.06.2007
Aufhebung: 06.05.2011 durch den Beschluss über die Aufhebung diplomatischer Verträge
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
Die Unterzeichnenden erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.