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Grundlagenvertrag mit Melanesi

Aktenzeichen: UGBl 2009/4
aufgehoben durch das Erste Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge (UGBl 2012/03) am 19. März 2012

Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union

Preamble / Präambel

Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich




die Demokratische Union




und




the Commonwealth of Melanesi




im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,




sind wie folgt übereingekommen:

Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf „freundschaftlich“ oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.

Article II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.

Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner verzichten auf Reisebeschränkungen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Partnerstaat.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen in Zukunft gemeinsam zu regeln. Die Vertragspartner werden einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Bürger des Vertragspartners, die im Land des Vertragspartners strafrechtlich verfolgt werden und im eigenen Land aufgegriffen werden, sollen auf Antrag des Vertragspartners - nach richterlicher Anordnung -, an diesen überstellt werden.

Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und noch zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.

Grassborough, 26.10.2009




Signatures / Unterschriften




für die Demokratische Union
Montgomery Scott

for the Commonwealth of Melanesi
Queen of the Commonwealth of Melanesi
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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