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Gesetz über die Diplomatie der Demokratischen Union (Diplomatiegesetz)

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 19:16
von Helen Bont
Gesetz über die Diplomatie der Demokratischen Union (Diplomatiegesetz)

Aktenzeichen: UGBl 2006/09
Inkrafttreten: 31.06.2006

Aufhebung: 2006/50 durch das Gesetz über die Diplomatie/Diplomatiegesetz (DiploG)

I. Grundlagen und Definitionen

§ 1. Begriffsdefinitionen
Für dieses Gesetz gilt als
1. Botschafter jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht und Gesetz und mit Beglaubigungsurkunde des betreffenden Staatsoberhauptes als Botschafter in die Demokratische Union entsandt und als solcher vom Unionspräsidenten akkreditiert worden ist.
2. Ausländischer Staatsgast jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Herkunftsland Regierungsmitglied, Staatsoberhaupt oder hochrangiger Würdenträger ist, auch ohne seitens der Demokratischen Union gesondert akkreditiert worden zu sein.
3. Ratelonischer Botschafter jede Person, die auf Vorschlag des für das Auswärtige zuständigen Unionsministers vom Unionspräsidenten vereidigt und als Botschafter der Demokratischen Union in einen Empfangsstaat entsandt wurde. Ratelonische Botschafter sind in ihrer Botschafterfunktion den Weisungen des für das Auswärtige zuständigen Unionsministers unterworfen. Sie gelten formalrechtlich als Vertreter des Unionspräsidenten beim Staatsoberhaupt des Empfangsstaates.

§ 2. Exterritorialität
(1) Exterritorialität im Gebiet der Demokratischen Union genießen
1. Staaten. Für Hoheitsakte ihrer diplomatischen Vertretungen besteht vollständige Exterritorialität;
2. ausländische Staatsgäste. Sie sind bei Reisen in der Demokratischen Union sakrosankt;
3. Botschafter für ihre amtlichen und privaten Handlungen;
4. Gebäude jeder diplomatischen Vertretung. Sie dürfen ohne Zustimmung des Botschafters nur betreten werden, um Menschenleben im Falle eines Unglücks zu retten.
(2) Exterritorialität ist gleichbedeutend mit diplomatischer Immunität. Exterritorialität genießende Institutionen dürfen seitens der Demokratischen Union juristisch nicht belangt werden, sondern unterliegen Recht und Gesetz des Sendestaates.

§ 3. Einschränkungen der Exterritorialität
(1) Eine Verletzung der ratelonischen Rechtsordnung durch einen ausländischen Staatsgast oder einen Botschafter ist rechtswidrig. Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister hat im Falle einer Verletzung der ratelonischen Rechtsordnung das Recht,
1. ausländische Staatsgäste zur „Persona non grata“ zu erklären und zum Verlassen der Demokratischen Union aufzufordern;
2. Botschafter zur „Persona non grata“ zu erklären und beim Sendestaat ihre Abberufung zu verlangen.
(2) Die ratelonische Rechtsordnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Rechtsordnungen der Union und der Länder.
(3) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister hat das Recht, die Exterritorialität eines Gebäudes einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichtes für zwölf Stunden eingeschränkt aufzuheben, um flüchtige Kriminalverbrecher zu verfolgen. Die eingeschränkte Aufhebung der Exterritorialität erlaubt keine Durchsuchungen und keine Beschlagnahmungen jeder Art, keine Festnahme von Personen mit Ausnahme des Verfolgten, keine Zeugenbefragungen ohne Zustimmung des Botschafters und keine sonstigen Maßnahmen, die über das Ergreifen der Verfolgten hinausgehen.
(4) Eine Beleidigung oder Herabwürdigung von Verfassungsorganen oder von Mitgliedern von Verfassungsorganen der Demokratischen Union oder der Unionsländer stellt eine Verletzung der ratelonischen Rechtsordnung dar.

§ 4. Diplomatisches Korps
(1) Das Diplomatische Korps besteht aus den akkreditierten Botschaftern anderer Staaten in der DU Ratelon. Das Diplomatische Korps kann einen Doyen als offiziellen Vertreter erwählen.
(2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister ist ratelonischer Vertreter im Diplomatischen Korps. Bei der Wahl des Doyens enthält der für das Auswärtige zuständige Unionsminister sich der Stimme.

§ 5. Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst besteht aus dem für das Auswärtige zuständigen Unionsminister sowie den Ratelonischen Botschaftern. Der Diplomatische Dienst tritt regelmäßig zusammen, tauscht Informationen aus und entwickelt Strategien für die Außenpolitik der Demokratischen Union.
(2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister ist Leiter des Diplomatischen Dienstes.

Teil II. Vom Diplomatischen Dienst

§ 6. Entsendung
(1) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann dem Unionspräsidenten jeden ratelonischen Staatsbürger als Ratelonischen Botschafter zur Ernennung vorschlagen.
(2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister bittet den Unionspräsidenten um die Vereidigung und Entsendung der Person in den Empfangsstaat als Ratelonischer Botschafter.

§ 7. Pflichten
(1) Ratelonische Botschafter repräsentieren die Demokratische Union als Nation. Deren Ansehen zu mehren, ist oberste Pflicht eines jeden Ratelonischen Botschafters.
(2) Ratelonische Botschafter informieren im Rahmen von Zusammentritten des Diplomatischen Dienstes über wichtige Geschehnisse im Empfangstaat. Des Weiteren kann der für das Auswärtige zuständige Unionsminister regelmäßige Berichte einfordern.
(3) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann durch Organisationserlass die Ratelonische Botschafter betreffenden Regelungen näher bestimmen. Diese nähere Bestimmung hat unter zu berücksichtigen, dass das Amt des Ratelonischen Botschafters im Grundsatz ein Ehrenamt ist.

§ 8. Besoldung
Das Amt des Ratelonischen Botschafters ist im Grundsatz ein Ehrenamt. Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann durch Organisationserlass eine Besoldung und deren Höhe und an die Besoldung geknüpfte Bedingungen bestimmen, sofern die notwendigen Mittel bereitstehen.

§ 9. Abberufung, Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann einen Ratelonischen Botschafter jederzeit abberufen, sofern dieser das Bild der Demokratischen Union im Ausland schädigt oder dauerhaft inaktiv wird oder seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder der betreffende Ratelonische Botschafter um die Abberufung bittet.
(2) Eine Abberufung durch den für das Auswärtige zuständigen Unionsminister muss in jedem Fall vorgenommen werden, wenn der Empfangsstaat den Ratelonischen Botschafter zur „Persona non grata“ erklärt und dies dem für das Auswärtige zuständigen Unionsminister mitteilt.
(3) Die formelle Vornahme der Abberufung obliegt dem Unionspräsidenten. Auf entsprechende Mitteilung des für das Auswärtige zuständigen Unionsministers entlässt er den Ratelonischen Botschafter.
(4) Ein Ratelonischer Botschafter scheidet in jedem Fall durch Tod und Verlust der ratelonischen Staatsbürgerschaft aus dem Amt. Eine Entlassung durch den Unionspräsidenten ist dann nicht notwendig.

§ 10. Sonderbotschafter
(1) Sonderbotschafter werden vom Unionspräsidenten auf Bitten des für das Auswärtige zuständigen Unionsministers vereidigt und entsandt.
(2) Sonderbotschafter nehmen besondere diplomatische Missionen wahr und vertreten die Demokratische Union bei internationalen Organisationen. Sie sind insbesondere dann zu ernennen, wenn ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt durch Ratelonische Botschafter wahrgenommen werden können.
(3) Sonderbotschafter sind diplomatische Gesandte der Demokratischen Union im Range eines Ratelonischen Botschafters und genießen entsprechenden Schutz.
(4) Die Amtszeit eines Sonderbotschafters endet
1. durch Bitte um Abberufung des Sonderbotschafters seitens des für das Auswärtige zuständigen Unionsministers beim Unionspräsidenten.
2. in jedem Falle durch Tod oder Verlust der ratelonischen Staatsbürgerschaft.
(5) Sonderbotschafter unterliegen einer Berichtspflicht gegenüber dem für das Auswärtige zuständigen Unionsminister.

§ 11. Grundsätze diplomatischer Beziehungen
(1) Die Demokratische Union ist bemüht um freundlichen und friedlichen Umgang mit allen Nationen, sofern diese sich ebenfalls dazu bereit zeigen. Vorrang genießen alliierte Staaten und solche, mit denen ein Botschafteraustausch stattfindet.
(2) Die Demokratische Union akzeptiert das Recht eines jeden Volkes auf freie Wahl seiner Regierungsform, gleich welcher Art diese ist.
(3) Staaten, in denen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird, verweigert die Demokratische Union Allianzen. Die Demokratische Union ist bemüht, in solchen Staaten auf verschiedenen Wegen aktiv zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.
(4) Die Demokratische Union Ratelon ist bestrebt, nur solche Verträge abzuschließen, die Wohl und Ansehen der Demokratischen Union fördern.

§ 12. Kategorien diplomatischer Beziehungen
(1) Die Demokratische Union Ratelon pflegt folgende Arten diplomatischer Beziehungen mit ausländischen Staaten:
1. Allianzen;
2. Freundschaftliche Beziehungen;
3. Gegenseitige Anerkennung;
4. Einseitige Anerkennung;
5. Feindliche Beziehungen.
(2) Die Kategorisierung ausländischer Staaten wird durch den für das Auswärtige zuständigen Unionsminister vorgenommen. Eine Einstufung in die Kategorie „Feindliche Beziehungen“ ist mit dem für die Verteidigung zuständigen Unionsminister abzustimmen.
(3) Die Anerkennung diplomatischer Beziehungen als „Allianz“ gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bedarf einer vertraglichen, vom Unionsparlament ratifizierten Grundlage.

§ 13. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Diplomatiegesetz.