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Gesetz über das Unionsgericht (Unionsgerichtsgesetz - UGerG)

Aktenzeichen: nicht bekannt
Aufhebung: 02.08.2010 durch die Unionsgerichtsordnung



I. Abschnitt: Gerichtsorganisation


§1: Zuständigkeit
Das Unionsgericht ist zuständig
1. für alle Verfahren, bei denen zumindest eine der streitentscheidenden Normen Unionsrecht ist;
2. für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen Recht unterschiedlicher Unionsländer sind;
3. für alle Verfahren, bei denen alle streitentscheidenen Normen Recht eines Unionslandes sind und in demjenigen Land ein Landesgericht nicht besteht oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht tätig werden kann;
4. für Berufungsverfahren gegen Urteile von Landesgerichten
5. für alle sonst durch Unionsrecht bestimmten Verfahren.

§1a
(1) Bei erstinstanzlichen Verfahren sind Gerichte der Länder zuständig, sofern die Verfahren unter die in §1 Nr. 1 genannten Fälle fallen.
(2) Darüber hinaus sind Gerichte der Länder für erstinstanzliche Verfahren gemäß §1 Nr. 2 zuständig, sofern die betreffenden Unionsländer per Staatsvertrag für diese Verfahren ein zuständiges Gericht der Länder auserkoren haben.
(3) a.Zuständiges Landesgericht bei Strafverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz hat
b. Zuständiges Landesgericht bei Zivilverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat
c. Abweichend von Absatz a ist für die Verletzung von Landesstrafnormen stets das entsprechende Gericht des jeweiligen Landes zuständig.
d. Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen
(4) Die Zuständigkeitsverteilung des Paragraphen 7 UGerG kann von den Ländern entsprechend der landesgerichtlichen Organisation angepaßt werden.

§2: (Sitz und Organisation)
(1) Das Unionsgericht gliedert sich in:
1. das Verwaltungsgericht I. Instanz mit Sitz in Bloomsburgh (Roldem);
2. das Zivilgericht I. Instanz mit Sitz in Christopuerto (Westliche Inseln);
3. das Strafgericht I. Instanz mit Sitz in Narvena (Freistein).
4. das Oberste Unionsgericht mit Sitz in Manuri (Katista).
(2) Gemeinsame Verwaltungseinrichtungen aller erstinstanzlichen Unionsgerichte sowie des Obersten Unionsgerichtes haben ihren Sitz in Manuri.

§3: Besetzung
Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt. Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern oder nebenamtlichen Unionsrichter beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.

§4: Besetzung des Obersten Unionsgerichts
(1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
(2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
(3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
(4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(5) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§5 Nebenamtliche Unionsrichter
(1) Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem der Unionsgerichte außer dem Obersten Unionsgericht können nebenamtliche Richter den Verfahrensvorsitz übernehmen.
(2) In Verfahren der ersten Instanz werden nebenamtliche Unionsrichtern den hauptamtlichen Unionsrichtern bei der Geschäftsverteilung des Unionsgerichtes gleich gestellt.
(3) Die nebenamtlichen Unionsrichter sind insbesondere vom Nebentätigkeitsverbot nach §6 Abs. II dieses Gesetzes ausgenommen.
(4) Regelungen über eine Vergütung für nebenamtliche Unionsrichter werden an der selben Stelle getroffen wie die Regelung über die Vergütung der Unionsrichter.

§6: Wahl der Unionsrichter
(1) Die Wahl der Unionsrichter erfolgt gemäß Artikel 59 der Verfassung. Sind weniger als zwei Richter im Amt, kann der Unionspräsident einen Kandidaten ernennen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Mit der Ernennung verlieren Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates sowie der gewählten Länderparlamente, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident, Leiter von Obersten Unionsbehörden und Oberbehörden der Unionsländer ihre Ämter bzw. Mandate. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als Unionsrichter.
(3) Die Amtszeit eines Richters am Unionsgericht beträgt 12 Monate. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Wahl nebenamtlicher Unionsrichter erfolgt von Unionsparlament und Unionsrat auf deren eigene Initiative oder Vorschlag des Unionspräsidenten. Der Unionspräsident ernennt gemäß Artikel 59 Satz 2 der Unionsverfassung die Kandidaten zu nebenamtlichen Unionsrichtern, wenn sie in beiden Kammern eine Mehrheit erreicht haben.
(5) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
(6) Die Amtszeit eines nebenamtlichen Richters beträgt 6 Monate. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 7: Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter und nebenamtlichen Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht oder als Berater oder Mitarbeiter an einer öffentlichen Stelle nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht in RXXXlon vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatz 2 erteilen.

§8: Zuständigkeit der Gerichte
(1) Das Zivilgericht I. Instanz ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts
2. alle Verfahren des Vereins-, Partei-, Personen- und Firmenregisterwesens
3. alle Staatshaftungsverfahren.
(2) Das Strafgericht I. Instanz ist zuständig für
1. alle Strafverfahren, einschließlich Vor- und Nachverfahren
2. alle Ordnungswidrigkeitenverfahren
(3) Das Verwaltungsgericht I. Instanz ist zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(4) Das Oberste Unionsgericht ist zuständig für
1. Berufungsverfahren (§9)
2. Verfassungsbeschwerden (§10)
3. Organstreitverfahren (§11)
4. Abstrakte Normenkontrollen (§12)
5. Konkrete Normenkontrollen (§13)
6. Wahlprüfung (§14)
7. Erinnerungsverfahren (§15)

§9: Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Das Oberste Unionsgericht ist in Verfahrensfragen und hinsichtlich einstweiliger Anordungen beschlussfähig, solange mindestens zwei Mitglieder abstimmen. Beschlussfähig für Urteile ist es nur vollzählig.
(2) Verhandlungen des Unionsgerichts sind immer öffentlich.
(3) Das Gericht kann sich intern geheim beraten. Wer als Richter Dokumente gleich welcher Art aus den geheimen internen Beratungen veröffentlicht oder unbefugten Personen zur Verfügung stellt, macht sich wegen Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses nach den Regelungen des Strafgesetzbuches strafbar.

II. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§10: Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil eines Landesgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
(2) Die Parteien können im Berufungsverfahren keinen Vortrag über Umstände des Sachverhalts vorbringen, es sei denn, diese sind erst nach der Hauptverhandlung in I. Instanz eingetreten.
(3) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht 1. eine Rechtsverletzung begangen hat; 2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder 3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§11: Verfassungsbeschwerden
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Gegen Urteile des Obersten Unionsgerichts steht anstatt der Verfassungsbeschwerde die Erinnerung nach §15 offen.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher Gewalt erhoben werden.

§12: Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.

§13: Abstrakte Normenkontrolle
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze des Unionsparlamentes auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung. (2) Antragsteller können sein:
a) mindestens zwei Abgeordnete des Unionsparlaments oder dieses als Kollegialorgan
b) die Unionsregierung als Kollegialorgan
c) jedes Unionsland oder der Unionsrat als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach dem parlamentarischen Beschluss des Gesetzes gestellt werden. Der Antrag kann erst nach Verkündung gestellt werden.
(4) Völkerrechtliche Verträge können bereits nach Abschluss der Aussprache angefochten werden. Sie sollen bis zu einer einstweiligen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts nicht ausgefertigt und vom Unionspräsidenten unterschrieben werden.

§14: Konkrete Normenkontrolle
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre Anwendung.
(2) Antragsteller kann jedes öffentliche Gericht sein, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es in einem Verfahren ankommt.
(3) Kein anderes Gericht kann ein förmliches Gesetz außerhalb dieses Verfahrens verwerfen.

§15: Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Unionspräsidenten und die Wahl zum Unionsparlament sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens fünf Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses gestellt werden.
(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.

§16: Erinnerung
(1) Wer durch ein Urteil des Obersten Unionsgerichts in einem Berufungsverfahren beschwert ist und behauptet, unter den Voraussetzungen des §10 dadurch in seinen Grundrechten verletzt zu sein, kann das Unionsgericht an die Einhaltung der Grundrechte erinnern.
(2) Im Erinnerungsverfahren soll die Kammer in gleicher Zusammensetzung entscheiden.
(3) Das Oberste Unionsgericht entscheidet auf die Erinnerung hin ohne mündliche Verhandlung; Erinnerung und Beschluss sind jedoch zu veröffentlichen. Ist die Erinnerung begründet, hebt das Gericht sein Urteil auf und tritt wieder in die Hauptverhandlung des Ausgangsverfahrens ein.

§17: Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Das Oberste Unionsgericht, und nur dieses, kann in jedem der Verfahren nach den §§9 bis 14 dieses Gesetzes ein verfahrensgegenständliches Gesetz als verfassungswidrig verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(3) Ist die verfassungsmäßige Ordnung durch die sofortige Unwirksamkeit des Gesetzes stärker gefährdet als durch seine vorläufige Weitergeltung, kann das Unionsgericht eine angemessene Frist festsetzen, während der das Gesetz seine Gültigkeit behält.
(4) Entscheidungen über die Verwerfung von Gesetzen sind vom Unionspräsidenten zu verkünden.

§18: Einstweilige Anordnungen
(1) In allen Verfahren kann das Unionsgericht auf Antrag einstweilig etwas anordnen. Sollte das endgültige Urteil davon abweichen, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers.
(2) Sollte ein völkerrechtlicher Vertrag Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle (§12) sein, muss das Oberste Unionsgericht im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht endgültig zu schließen ist.

§19: Urteile
Alle Urteile sind zu begründen. Alle Urteile sind öffentlich.

§20: Prozesskosten
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien an der WiSim teilnehmen. Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen.
(4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt und darf eine Summe von 1000 Bramer pro Verfahren nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.

§ 20a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.

§21: Schlussvorschriften
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bereits anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften des bisherigen Unionsgerichtsgesetzes zu beenden.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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