Gesetz zur Änderung der Eheschließungsmodalitäten
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 19:14
Gesetz zur Änderung der Eheschließungsmodalitäten
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 19.03.2009
§1
Bis zur endgültigen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts in Sachen Lebenspartnerschaftsgesetz (ObUG 01/09) können auch zwei gleichgeschlechtliche geschäftsfähige natürliche Personen eine Ehe gem. §1 Buch V ZGB schließen.
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§3
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung des Urteilsspruchs in Sachen ObUG 01/09 außer Kraft.
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 19.03.2009
§1
Bis zur endgültigen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts in Sachen Lebenspartnerschaftsgesetz (ObUG 01/09) können auch zwei gleichgeschlechtliche geschäftsfähige natürliche Personen eine Ehe gem. §1 Buch V ZGB schließen.
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§3
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung des Urteilsspruchs in Sachen ObUG 01/09 außer Kraft.