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Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 19:13
von Helen Bont
Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen

Aktenzeichen: UGBl 2003/34
Inkrafttreten: 05.09.2003

Aufhebung: 03.09.2004 durch das Gesetz zur Steigerung der Wirtschaftsaktivität und Konsolidierung des Unionshaushaltes
I - Einrichtung und Aufsicht

§ 1
Die Union richtet in Manuri ein für Finanzen zuständiges Unionsamt ein.

§ 2
Das Unionsamt ist dem für Finanzen zuständigem Unionsministerium unterstellt.

II - Aufgabe

§ 3
Das Unionsamt ist
a) mit dem Einzug und der Verwaltung von Steuern;
b) mit der Ausübung der Steuergesetze auf Unionsebene;
c) mit der Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen
beauftragt.

III - Datenschutz

§ 4
Die Mitarbeiter des Unionsamtes dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.

§ 5
Eine Weiterleitung von Daten an das entsprechende Ministerium auf Unions- oder Landesebene sowie an die Strafbehörden ist rechtens. Für die Mitarbeiter im für Finanzen zuständigem Unions- oder Landesministerium gilt § 4 des Gesetzes zur Einrrichtung einer Unionsbehörde für Finanzen.

IV - Amtsaufsicht

§ 6
Das für Finanzen zuständige Unionsministerium ist berechtigt, sämtliche Unterlagen der Unionsbehörde für Finanzen einzusehen, vervielfältigen und zu verwerten.

V - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.