Verordnung über die Eheschließung von Unionsbürgern und Unionsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der Union AuslandEheV
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 19:04
Verordnung über die Eheschließung von Unionsbürgern und Unionsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der Union
AuslandEheV
Aktenzeichen: UGBl 2012/03
Ratifiziert am 4. März 2012
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 4 des Zivilgesetzbuchs Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht näher.
(2) Die Beglaubigung der Ehe erfolgt durch denjenigen Unionsbotschafter, welcher in dem Land des hauptsächlichen Wohnsitzes eines der Eheleute zugewiesen ist; oder einen durch ihn beliehenen Beamten. Hilfweise obliegt die Beglaubigung der Ehe dem geografisch nächstgelegen entsandten Unionsbotschafter, höchst hilfweise einem vom Unionsminister des Auswärtigen sonstigen benannten Beamten, höchst hilfsweise dem Unionsminister des Auswärtigen, höchst hilfsweise dem Unionskanzler, höchst hilfsweise dem Unionspräsidenten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.[/p]
AuslandEheV
Aktenzeichen: UGBl 2012/03
Ratifiziert am 4. März 2012
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 4 des Zivilgesetzbuchs Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht näher.
(2) Die Beglaubigung der Ehe erfolgt durch denjenigen Unionsbotschafter, welcher in dem Land des hauptsächlichen Wohnsitzes eines der Eheleute zugewiesen ist; oder einen durch ihn beliehenen Beamten. Hilfweise obliegt die Beglaubigung der Ehe dem geografisch nächstgelegen entsandten Unionsbotschafter, höchst hilfweise einem vom Unionsminister des Auswärtigen sonstigen benannten Beamten, höchst hilfsweise dem Unionsminister des Auswärtigen, höchst hilfsweise dem Unionskanzler, höchst hilfsweise dem Unionspräsidenten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.[/p]