Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 18:51
Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes
Aktenzeichen: UGBl 2014/02
Ratifiziert am 10. März 2014
§1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.[/p]
Aktenzeichen: UGBl 2014/02
Ratifiziert am 10. März 2014
§1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.[/p]