Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Ernennung von Beamten und Offizieren
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 18:49
Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Ernennung von Beamten und Offizieren
Aktenzeichen: UGBl 2013/13
Verkündet am 22. Oktober 2013
§ 1 Geschäftsbereich des Unionskanzlers
(1) Der Unionskanzler kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) seinen Stellvertreter,
2.) den Behördenleiter des Unionspresseamtes,
3.) den Behördenleiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz
4.) den Behördenleiter der Behörde gemäß § 10 des Gesetzes zur Nutzung von Kernenergie,
5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der Unionskanzler kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 2 Geschäftsbereich des Auswärtigen
(1) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) die Unionsbotschafter,
2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen A18 und A19 und der Laufbahngruppen B1 bis B7 des diplomatisches Dienstes,
3.) den Doyen des Diplomatischen Corps.
(2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahngruppen A1 bis A 17 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 3 Geschäftsbereich des Innern
(1) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten und dem Einvernehmen des Unionsparlamentes den Unionswahlleiter ernennen.
(2) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) den Direktor des Amtes für Einwohnerangelegenheiten,
2.) den Präsidenten des Humanitären Hilfswerkes,
3.) den Generaldirektor des Unionsarchives,
4.) den Behördenleiter der Unionspolizei,
5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(3) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 4 Geschäftsbereich der Justiz
(1) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) den Obersten Unionsanwalt,
2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 5 Geschäftsbereich der Finanzen
(1) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
(2) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 6 Geschäftsbereich der Wirtschaft
(1) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
(2) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 7 Geschäftsbereich der Verteidigung
(1) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) die Mitglieder des Generalstabes,
2.) die Stabs- und Flaggoffiziere mit Ausnahme der Marschalle und Großadmirale,
3.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich und die Soldaten der Laufbahn W, die nicht Stabs- oder Flaggoffiziere sind, ernennen.
§ 8 Vertretungsregelungen
(1) Der Unionskanzler kann unter den genannten Voraussetzungen in Vertretung der zuständigen Unionsminister die Ernennungen gemäß §§ 2 bis 7 wahrnehmen.
(2) Der Unionskanzler bzw. die zuständigen Unionsminister können anordnen, dass Beamte des höheren Dienstes, hohe Unionsbeamte in ihrem Geschäftsbereich, Stabs- und Flaggoffiziere in Vertretung Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere der Dienstgradgruppen Leutnante und Hauptleute ernennen können.
(3) Der Unionskanzler kann anordnen, dass die Beamten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit dem Unionspräsidenten von Unionsministern vorgenommen werden dürfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]
Aktenzeichen: UGBl 2013/13
Verkündet am 22. Oktober 2013
§ 1 Geschäftsbereich des Unionskanzlers
(1) Der Unionskanzler kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) seinen Stellvertreter,
2.) den Behördenleiter des Unionspresseamtes,
3.) den Behördenleiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz
4.) den Behördenleiter der Behörde gemäß § 10 des Gesetzes zur Nutzung von Kernenergie,
5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der Unionskanzler kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 2 Geschäftsbereich des Auswärtigen
(1) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) die Unionsbotschafter,
2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen A18 und A19 und der Laufbahngruppen B1 bis B7 des diplomatisches Dienstes,
3.) den Doyen des Diplomatischen Corps.
(2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahngruppen A1 bis A 17 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 3 Geschäftsbereich des Innern
(1) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten und dem Einvernehmen des Unionsparlamentes den Unionswahlleiter ernennen.
(2) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) den Direktor des Amtes für Einwohnerangelegenheiten,
2.) den Präsidenten des Humanitären Hilfswerkes,
3.) den Generaldirektor des Unionsarchives,
4.) den Behördenleiter der Unionspolizei,
5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(3) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 4 Geschäftsbereich der Justiz
(1) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) den Obersten Unionsanwalt,
2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 5 Geschäftsbereich der Finanzen
(1) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
(2) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 6 Geschäftsbereich der Wirtschaft
(1) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
(2) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.
§ 7 Geschäftsbereich der Verteidigung
(1) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
1.) die Mitglieder des Generalstabes,
2.) die Stabs- und Flaggoffiziere mit Ausnahme der Marschalle und Großadmirale,
3.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
(2) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich und die Soldaten der Laufbahn W, die nicht Stabs- oder Flaggoffiziere sind, ernennen.
§ 8 Vertretungsregelungen
(1) Der Unionskanzler kann unter den genannten Voraussetzungen in Vertretung der zuständigen Unionsminister die Ernennungen gemäß §§ 2 bis 7 wahrnehmen.
(2) Der Unionskanzler bzw. die zuständigen Unionsminister können anordnen, dass Beamte des höheren Dienstes, hohe Unionsbeamte in ihrem Geschäftsbereich, Stabs- und Flaggoffiziere in Vertretung Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere der Dienstgradgruppen Leutnante und Hauptleute ernennen können.
(3) Der Unionskanzler kann anordnen, dass die Beamten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit dem Unionspräsidenten von Unionsministern vorgenommen werden dürfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]