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Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

Aktenzeichen: UGBl 2013/05
Ratifiziert am 2.Februar 2013

Außer Kraft gesetzt durch Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerwVereinGes) vom 22.11.2020


§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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