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Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 18:03
von Helen Bont
Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts

Aktenzeichen: UGBl 2015/02

Ratifiziert am 21. April 2015

Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.

Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:

"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."

Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:

"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."

Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/p]