Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 18:03
Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts
Aktenzeichen: UGBl 2015/02
Ratifiziert am 21. April 2015
Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.
Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."
Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:
"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."
Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/p]
Aktenzeichen: UGBl 2015/02
Ratifiziert am 21. April 2015
Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.
Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."
Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:
"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."
Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/p]