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6. Wahlrechtsänderungsgesetz

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:56
von Helen Bont
6. Wahlrechtsänderungsgesetz

Aktenzeichen: UGBl 2014/19

Ratifiziert am: 14. November 2014

§ 1
§ 15 Absatz 1 Wahlgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.