6. Wahlrechtsänderungsgesetz
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:56
6. Wahlrechtsänderungsgesetz
Aktenzeichen: UGBl 2014/19
Ratifiziert am: 14. November 2014
§ 1
§ 15 Absatz 1 Wahlgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2014/19
Ratifiziert am: 14. November 2014
§ 1
§ 15 Absatz 1 Wahlgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.