1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:41
1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands
Aktenzeichen: UGBl 2014/12
Ratifiziert am 15. Juli 2014
§ 1
§ 95a des Strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:
"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
Aktenzeichen: UGBl 2014/12
Ratifiziert am 15. Juli 2014
§ 1
§ 95a des Strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:
"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft