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Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:35
von Helen Bont
Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit

Aktenzeichen: UGBl 2014/11
Ratifiziert am 15. Juli 2014

§ 1
Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.

§ 2
§ 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:

§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.