Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:11
Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments
Aktenzeichen: UGBl 2015/12
Ratifiziert am 15. September 2015
§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:
"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten, aber nicht mit weniger als zwei Mandaten besetzt ist."
Aktenzeichen: UGBl 2015/12
Ratifiziert am 15. September 2015
§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:
"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten, aber nicht mit weniger als zwei Mandaten besetzt ist."