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Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 17:11
von Helen Bont
Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments

Aktenzeichen: UGBl 2015/12
Ratifiziert am 15. September 2015

§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:

"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten, aber nicht mit weniger als zwei Mandaten besetzt ist."