Strafrechtänderungsgesetz 2005
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:32
Strafrechtänderungsgesetz 2005
Aktenzeichen: UGBl 2006/1
§1 Änderungen im Strafprozessgesetz
(1) In §5 Abs 2 wird der Wortlaut "oder nicht sicher ist, ob die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit vorliegt" gestrichen.
(2) In §10 Abs 1 wird neu gefasst: "Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft oder einer Klage nach §5 Abs 3 eingeleitet werden."
(3) In §16 wird Absatz 3 neu gefasst: "Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen."
§2 Änderungen im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
(1) In §2 Absatz 1 wird zwischen die Ziffern 1 und 2 "und" eingefügt.
(3) In §12 Absatz 1 wird die Wortfolge "eines Verbrechens" gestrichen.
(4) §12 Absatz 2 wird negefasst: "Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat."
(5) In §16 Absatz 2 wird vor "rechtswidrigen Tat" eingefügt: "konkreten".
(6) §25 Absatz 2 wird neugefasst: "Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden."
§3 Abschaffung von Freiheitsstrafen
In den §§ 66, 67, 68 und 73 StGB wird das Wort "Freiheitsstrafe" entfernt, sowie der Wortlaut "Tagen oder mit" durch "Tagsätzen" ersetzt.
§4 Sonstige Änderungen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches
(1) §92 Absatz 2 wird neugefasst: "Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."
(2) Es wird ein §95a eingefügt: "§95a Definitionen
Mord ist das heimtückische oder grausame Töten, oder das Töten mit gemeingefährluchen Mitteln, eines Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen.
Totschlag ist das sonstige Töten eines Menschen."
(3) In §98 Absatz wird das Wort "lediglich" entfernt.
(4) In §100 Absatz wird der Wortlaut "falls er nicht gewillt oder in der Lage ist, den Untersuchungsbehörden, dem Gericht oder anderen zuständigen Behörden RXXXlons oder seiner Verbündeten den genauen Wortlaut dieser Meldung wiederzugeben" gestrichen.
§5 Neuordnung der Vermögensdelikte
(1) §101 StGB wird als §97a ins Strafgesetzbuch eingefügt, und an der alten Stelle entfernt.
(1) §101a StGB wird als §97b ins Strafgesetzbuch eingefügt, und an der alten Stelle entfernt.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/1
§1 Änderungen im Strafprozessgesetz
(1) In §5 Abs 2 wird der Wortlaut "oder nicht sicher ist, ob die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit vorliegt" gestrichen.
(2) In §10 Abs 1 wird neu gefasst: "Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft oder einer Klage nach §5 Abs 3 eingeleitet werden."
(3) In §16 wird Absatz 3 neu gefasst: "Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen."
§2 Änderungen im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
(1) In §2 Absatz 1 wird zwischen die Ziffern 1 und 2 "und" eingefügt.
(3) In §12 Absatz 1 wird die Wortfolge "eines Verbrechens" gestrichen.
(4) §12 Absatz 2 wird negefasst: "Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat."
(5) In §16 Absatz 2 wird vor "rechtswidrigen Tat" eingefügt: "konkreten".
(6) §25 Absatz 2 wird neugefasst: "Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden."
§3 Abschaffung von Freiheitsstrafen
In den §§ 66, 67, 68 und 73 StGB wird das Wort "Freiheitsstrafe" entfernt, sowie der Wortlaut "Tagen oder mit" durch "Tagsätzen" ersetzt.
§4 Sonstige Änderungen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches
(1) §92 Absatz 2 wird neugefasst: "Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."
(2) Es wird ein §95a eingefügt: "§95a Definitionen
Mord ist das heimtückische oder grausame Töten, oder das Töten mit gemeingefährluchen Mitteln, eines Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen.
Totschlag ist das sonstige Töten eines Menschen."
(3) In §98 Absatz wird das Wort "lediglich" entfernt.
(4) In §100 Absatz wird der Wortlaut "falls er nicht gewillt oder in der Lage ist, den Untersuchungsbehörden, dem Gericht oder anderen zuständigen Behörden RXXXlons oder seiner Verbündeten den genauen Wortlaut dieser Meldung wiederzugeben" gestrichen.
§5 Neuordnung der Vermögensdelikte
(1) §101 StGB wird als §97a ins Strafgesetzbuch eingefügt, und an der alten Stelle entfernt.
(1) §101a StGB wird als §97b ins Strafgesetzbuch eingefügt, und an der alten Stelle entfernt.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.