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Strafrechtsänderungsgesetz - Privatgeheimnisse

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:31
von Helen Bont
Strafrechtsänderungsgesetz - Privatgeheimnisse

Aktenzeichen: UGBl 2007/18

§ 1.
Dem Strafgesetzbuch wird ein § 92a hinzugefügt, der da lautet:

§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Union oder eines Landes.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist.
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.

§ 2.
Der § 93 Strafgesetzbuch wird wie folgt neu gefasst:

Verstösse gegen die §§ 92 und 92a werden nur auf Antrag verfolgt.