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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Gesetz über die Gerichtsreform

Aktenzeichen: UGBl 2006/3

§1 Besetzung
§3 UGerG wird neugefasst:

„Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt.
Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.“

§2 Oberstes Unionsgericht
§4 UGerG wird neugefasst:

Besetzung des Obersten Unionsgerichts
(1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
(2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
(3) Nicht verwendbar ist ein Unionsrichter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
(4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten vorraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen. Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(5) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.“

§3 Wahl
§5 UgerG wird neugefasst:

„Wahl der Unionsrichter
(1) Die Wahl der Unionsrichter erfolgt gemäß Artikel 59 der Verfassung. Sind weniger als zwei Richter im Amt, kann der Unionspräsident einen Kandidaten ernennen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.
(2) Mit der Ernennung verlieren Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates sowie der gewählten Länderparlamente, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident, Leiter von Obersten Unionsbehörden und Oberbehörden der Unionsländer ihre Ämter bzw. Mandate. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als Unionsrichter.
(3) Die Amtszeit der Richter endet sonst mit dem Tod, dem Verlust der Staatsbürgerschaft, einem Berufsverbot durch eine strafrechtliche Verurteilung oder Rücktritt.“

§4 Anpassungen
§6 wird aufeghoben. §5a wird als §6 neu nummeriert.

§5 Sonstiges
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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