Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:27
Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 12.03.2009
§1 Grundlage, Zweck
(1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.
§2 Änderung
§5 I UGerG wird wie folgt geändert: Der Satz „Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.“ wird ersatzlos gestrichen.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 12.03.2009
§1 Grundlage, Zweck
(1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.
§2 Änderung
§5 I UGerG wird wie folgt geändert: Der Satz „Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.“ wird ersatzlos gestrichen.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.