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Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter ​

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:27
von Helen Bont
Gesetz über die Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Unionsrichter

Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 12.03.2009


§1 Grundlage, Zweck
(1) Diese Gesetz bezweckt, die Beschränkung der Zahl der Unionsrichter auf drei aufzuheben.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionsgerichtsgesertz.

§2 Änderung
§5 I UGerG wird wie folgt geändert: Der Satz „Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.“ wird ersatzlos gestrichen.

§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.