Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nationalbibliothek
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:24
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nationalbibliothek
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 19.03.2009
§1 – Namensänderung
(1) Die Bezeichnung „Nationalbibliothek“ wird geändert in „Unionsbibliothek“ in nachfolgenden Absätzen: §§1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 4, sowie in der Überschrift von §3.
(2) Das Gesetz trägt fortan den Titel „Gesetz über die Unionsbibliothek“.
§2 – Verlegung des Sitzes
Die Unionsbibliothek hat ihren Hauptsitz in Wegenstein / Imperia. Die Bezeichnung „Mixoxa“ in §1.1 wird geändert in „Wegenstein“.
§3 – Leitung
Die bisherigen Bestimmungen des §3 werden ersetzt wie folgt:
„Die Leitung der Unionsbibliothek obliegt unmittelbar dem Unionsminister des Inneren oder einem gemäß den bestimmten des Gesetzes hierfür bestellten Staatssekretär. Er zeichnet verantwortlich für die Repräsentation der Unionsbibliothek und führt deren Amtsgeschäfte in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Gesetzes. Dabei hat er eine sachlich angemessene Neutralität zu wahren.“
§4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 19.03.2009
§1 – Namensänderung
(1) Die Bezeichnung „Nationalbibliothek“ wird geändert in „Unionsbibliothek“ in nachfolgenden Absätzen: §§1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 4, sowie in der Überschrift von §3.
(2) Das Gesetz trägt fortan den Titel „Gesetz über die Unionsbibliothek“.
§2 – Verlegung des Sitzes
Die Unionsbibliothek hat ihren Hauptsitz in Wegenstein / Imperia. Die Bezeichnung „Mixoxa“ in §1.1 wird geändert in „Wegenstein“.
§3 – Leitung
Die bisherigen Bestimmungen des §3 werden ersetzt wie folgt:
„Die Leitung der Unionsbibliothek obliegt unmittelbar dem Unionsminister des Inneren oder einem gemäß den bestimmten des Gesetzes hierfür bestellten Staatssekretär. Er zeichnet verantwortlich für die Repräsentation der Unionsbibliothek und führt deren Amtsgeschäfte in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Gesetzes. Dabei hat er eine sachlich angemessene Neutralität zu wahren.“
§4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.