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Gesetz zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:23
von Helen Bont
Gesetz zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit

Aktenzeichen: nicht bekannt

§ 1
In das Gesetz über das Unionsgericht wird folgender Paragraph 1a eingefügt:

§1a
(1) Bei erstinstanzlichen Verfahren sind Gerichte der Länder zuständig, sofern die Verfahren unter die in §1 Nr. 1 genannten Fälle fallen.
(2) Darüber hinaus sind Gerichte der Länder für erstinstanzliche Verfahren gemäß §1 Nr. 2 zuständig, sofern die betreffenden Unionsländer per Staatsvertrag für diese Verfahren ein zuständiges Gericht der Länder auserkoren haben.
(3) a.Zuständiges Landesgericht bei Strafverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz hat
b. Zuständiges Landesgericht bei Zivilverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat
c. Abweichend von Absatz a ist für die Verletzung von Landesstrafnormen stets das entsprechende Gericht des jeweiligen Landes zuständig.
d. Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen
(4) Die Zuständigkeitsverteilung des Paragraphen 7 UGerG kann von den Ländern entsprechend der landesgerichtlichen Organisation angepaßt werden.“

§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.