Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:19
Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.05.2009
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.
§2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
(1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.“
§3 Zweiter Wahlgang
(1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
„Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.“
§4 Einführung eines dritten Wahlganges
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
„Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“
§5 Stichwahl durch das Unionsparlament
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
„Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.“
§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.05.2009
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.
§2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
(1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.“
§3 Zweiter Wahlgang
(1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
„Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.“
§4 Einführung eines dritten Wahlganges
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
„Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“
§5 Stichwahl durch das Unionsparlament
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
„Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.“
§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.