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Gesetz zur Neuorganisation der Unionsstaatsanwaltschaft ​

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:17
von Helen Bont
Gesetz zur Neuorganisation der Unionsstaatsanwaltschaft

Aktenzeichen: UGBl 2005/13
Inkrafttreten: 30.06.2005


Artikel 1 - Änderungen im Gesetz über die Unionspolizei
1) Der Aufzählungspunkt g) des § 2 Absatz 2 wird gestrichen.
2) Die Bezeichnung des Abschnitt VII wird umbenannt in „Aufgaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren“.
3) Der Paragraph 17 wird geänder in:

„Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft gegenüber der Unionpolizei weisungsbefugt.“

Artikel 2 - Gesetz über die Unionsstaatsanwaltschaft

Gesetz über die Unionsanwaltschaft

§ 1:
(1) Die Unionsanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich des Justizministerium eingerichtet.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.

§2: Die Unionsanwaltschaft
(1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen.

§3: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.

§4: Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.

§5: Unterstützung durch die Unionspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.

Artikel 3 - Änderungen im Strafgesetzbuch
Als Paragraph 89a wird in das Strafgesetzbuchfolgendes auf genommen:

Einflussnahme auf die Justiz
1) Wer von Amtswegen illegal in ein Strafermittlungsverfahren oder einen Gerichtsprozess eingreift, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
2) In besonders schweren Fällen ist auf Freheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu entscheiden.“

Artikel 4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetztritt mit seiner Verkündung in Kraft.