Gesetz zur geheimen Wahl des Unionsbankpräsidenten
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:16
Gesetz zur geheimen Wahl des Unionsbankpräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 2006/43
§1 Änderung des Unionsbankgesetzes
Der § 4 Abs. 1 des Unionsbankgesetzes wird wie folgt ersetzt:
„Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.“
§2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/43
§1 Änderung des Unionsbankgesetzes
Der § 4 Abs. 1 des Unionsbankgesetzes wird wie folgt ersetzt:
„Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.“
§2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.